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Rundfunkfreiheit



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter „Rundfunk“ i.S. des Art. 5 I 2 GG?

2.) Wie weit reicht der sachliche Schutzbereich der Rundfunkfreiheit?

3.) Wer ist Träger des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit?

4.) Wie hat das BVerfG die Notwendigkeit des Monopols der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten früher begründet?

5.) Was versteht man unter dem „Dualen System“ im Bereich der Rundfunkfreiheit?

6.) Definieren Sie „Grundversorgung“ im rundfunkrechtlichen Sinn!

7.) Welche Voraussetzungen fordert das BVerfG mit Blick auf die Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten?

8.) Haben die politischen Parteien einen bindenden originären Anspruch auf die Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbung im Rundfunk?



Lösungen:

1.) Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische, besonders elektromagnetische Wellen..

2.) Die Rundfunkfreiheit reicht „von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen“. Entgegen dem Wortlaut des GG wird hierbei nach nunmehr h.M. (BVerfGE 83, 238/295 f.) nicht nur die Berichterstattung selbst, sondern auch die Meinungsäußerung geschützt (z.B. Nachrichtenkommentare). Tatsachenmitteilungen und Werturteile sind gleichermaßen einbezogen (BVerfGE 35, 202/222; a.A. Hesse, VerfR, Rdnr. 396: Meinungsäußerungen werden nur durch Art. 5 I 1, 1. HS GG geschützt). Die Form der Sendung ist dabei unbeachtlich. Vom Schutz umfasst wird wohl auch die Gründung von Rundfunkunternehmen (str.).

3.) Nach Ansicht des BVerfG sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten Träger des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit. Dazu gehören sowohl die selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch - neuerdings - private Veranstalter, nicht aber die einzelnen Rundfunkteilnehmer.

4.) Das BVerfG hat das Monopol der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den ersten Jahrzehnten der BR Deutschland mit einer durch Frequenzmangel und hohe Kostenintensität charakterisierten „Sondersituation“ begründet. Zweck: Vermeidung von einseitiger Manipulation und Missbrauch des Rundfunks durch einflussreiche Private.

5.) Mittlerweile - nach Wegfall der „Sondersituation“ - hat das BVerfG privaten Veranstaltern, deren Programmgestaltung maßgeblich von den Anreizen des freien Marktes und dem Geschmack der Zuschauer - im Rahmen der Gesetze - beeinflusst und gesteuert wird, den Zugang zum Rundfunk ermöglicht. Meinungsvielfalt soll durch die Anzahl der unterschiedlichen Anbieter gewährleistet werden („Außenpluralismus“). Das ändert nichts daran, dass den öffentlich-rechtl. Anstalten weiterhin die sog. „Grundversorgung“ der Bevölkerung obliegt (zuletzt: BVerfGE 83, 297 ff.). Das Nebeneinander Zwischen privaten und öffentlich-rechtl. Veranstaltern wird als „duales System“ bezeichnet.

6.) Unter „Grundversorgung“ versteht das BVerfG offenbar nicht nur eine quantitative Mindestversorgung, sondern auch - in qualitativer Hinsicht - ein inhaltlich umfassendes und ausgewogenes Programmangebot.

7.) Die Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 I 2 GG gebietet eine möglichst „staatsferne“ Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, um Missbräuche und Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen. Das BVerfG verlangt insoweit eine „binnenpluralistische“ Struktur, die gewährleisten soll, dass „alle in Betracht kommenden (gesellschaftlichen, politischen und religiösen) Kräfte“ in den Organen der öffentlich-rechtlichen Anstalten „Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können“ (BVerfGE 12, 205/262 f.).

8.) Die Rechtsprechung verneint zutreffend einen solchen originären Anspruch. Das Grundrecht aus Art. 5 GG verleiht niemandem, auch den politischen Parteien nicht, einen Anspruch auf Verbreitung der eigenen Meinung in Hörfunk und Fernsehen. Dies folgt bereits aus seinem Charakter als Abwehrrecht. Allerdings kann sich ein Teilhabeanspruch ergeben: Wenn einfach-gesetzliche Anspruchsgrundlagen bereitstehen, müssen sich aus verfassungsrechtlichen Gründen alle zugelassene Parteien in einem abgestuften Quantitätsverhältnis darauf berufen können.





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