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Funktion der Grundrechte



Aufgaben:

1.) Beschreiben Sie die klassische Funktion der Grundrechte!

2.) Wodurch unterscheiden sich Bürgerrechte von den Menschenrechten?

3.) Was versteht man unter „grundrechtsgleichen Rechten“?

4.) Mit welchen Rechtsmitteln kann eine Grundrechtsverletzung gerügt werden?

5.) Ist die Verfassungsbeschwerde durch Art. 19 IV GG zwingend geboten?

6.) Was versteht man unter Beschwerdefähigkeit?

7.) Was bedeutet Grundrechtsmündigkeit?

8.) Sind Minderjährige grundrechtsfähig?

9.) Welche Bedeutung haben die Grundrechte für das Privatrecht?



Lösungen:

1.) Grundrechte verkörpern unmittelbar geltende, individuelle und gerichtlich durchsetzbare Ansprüche des einzelnen Gewaltunterworfenen, die auf Abwehr rechtswidriger staatlicher Eingriffe in geschützte Lebens- oder Freiheitsbereiche gerichtet sind.

2.) Menschenrechte gelten in persönlicher Hinsicht unbeschränkt. Sie nennen als Rechtsträger „jeden“, „jedermann“ oder „alle Menschen“. Auch ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose kommen in ihren Genuss. Das GG selbst bezeichnet diese Gewährleistungen in Art. 1 II als „unverletzlich“ und „unveräußerlich“. Als Bürgerrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur Deutschen zustehen. Deutsche i.S. der betroffenen Grundrechte sind Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach den Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG; in Kraft seit 1.1.2000) erworben wird, und sog. „Status-Deutsche“ i.S. des § 116 I GG.

3.) Unter „grundrechtsgleichen Rechten“ versteht man Normen, die strukturell und historisch den Grundrechten der Art. 1-19 GG gleichstehen: Art. 20 IV; Art. 33 I-III; Art. 38 I 1 / II; Art. 101; Art. 103 und Art. 104 GG.

4.) Grundrechtsverletzungen können mit Hilfe von Klagen vor den einzelnen zuständigen Fachgerichtsbarkeiten gerügt werden. Über die Rechtmäßigkeit von eingreifenden Maßnahmen der Verwaltungsbehörden entscheiden in der Regel die Verwaltungsgerichte. Als außerordentlicher Rechtsbehelf steht - nach Erschöpfung des Rechtswegs - die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

5.) Nein. Nach h.M. verlangt der von Art. 19 IV GG gewährte effektive Rechtsschutz lediglich die Überprüfbarkeit der belastenden Maßnahme vor einer gerichtlichen Instanz. Weder der mehrstufige Instanzenzug noch die Verfassungsbeschwerde sind zwingend von Verfassungs wegen geboten.

6.) Die Beschwerdefähigkeit ist das prozessuale Pendant der materiell-rechtlichen Grundrechtsfähigkeit. Beschwerdefähig im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind nur Grundrechtsberechtigte / Grundrechtsträger.

7.) Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Grundrechtsträger sind - im Rahmen der vorgegeben Differenzierung in Menschen- und Deutschenrechte - regelmäßig alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrem Alter und ihren Fähigkeiten. Grundrechte in ihrer Eigenschaft als subjektive Rechte gegenüber der Staatsgewalt stehen nach der Rspr. des BVerfG sowohl Kindern und Jugendlichen als auch Geschäftsunfähigen zu. Von der Grundrechtsfähigkeit ist die Frage nach der (personalen) Reichweite der einzelnen Garantien zu unterscheiden.

8.) Hinter der „Grundrechtsmündigkeit“ verbirgt sich die Frage, ob Minderjährige sich auf Grundrechte berufen können bzw. ob sie Grundrechte selbständig ausüben dürfen. Weder das GG noch das BVerfG verwendet diesen schillernden Begriff. Die „Grundrechtsmündigkeit“ kann als Synonym für die Prozessfähigkeit des Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren verstanden werden. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, ob der Beschwerdeführer nach der Rechtsordnung als reif angesehen wird, die ihm zugeordneten Grundrechte auch selbständig auszuüben.

9.) Nach h.M. binden die Grundrechte „normale“ (nicht vom Staat beherrschte) Privatrechtssubjekte nicht. Die Grundrechte wirken aber dennoch mittelbar - über normative „Einbruchsstellen“ wie unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln - in die Privatrechtsordnung hinein. Die in ihnen verkörperten objektiven Werte strahlen auf alle Gebiete der Rechtsordnung aus und steuern u.a. auch die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Normen.



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