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Besonderheiten des Art. 3 II GG



Aufgaben:

1.) Wie verhält sich Art. 3 II GG nach h.M. zu Art. 33 II GG?

2.) Welche Dimensionen weist Art. 3 II GG auf?

3.) Unter welchen Voraussetzungen hat das BVerfG bislang geschlechtsbezogene Ungleichbehandlungen anerkannt?

4.) Lässt sich Art. 3 II 2 GG ein Verfassungsauftrag zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichberechtigung mittels pauschaler „Frauenquoten“ entnehmen?

5.) Unter welchen Umständen verstößt eine pauschale „Frauenquote“ gegen Art. 33 II GG?

6.) Was besagt das Prinzip „praktischer Konkordanz“?

7.) Was versteht man in diesem Zusammenhang unter „Verhältnismäßigkeit“?

8.) Welche Änderung hat Art. 3 III GG durch die Verfassungsreform erfahren?



Lösungen:

1.) Art. 33 II GG ist nach h.M. gegenüber Art. 3 I GG lex specialis für Stellenbewerbungen im öffentlichen Dienst. Er enthält über Art. 3 II/III GG hinaus zusätzliche Begründungs- und Rechtfertigungsverbote, die den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers begrenzen.

2.) Bereits vor der aktuellen Verfassungsänderung - in Kraft seit 15.11.1994 - ging die h.M. davon aus, dass Art. 3 II GG a.F. sowohl ein subjektives Recht auf Abwehr geschlechtsbezogener Ungleichbehandlungen als auch eine objektive Wertentscheidung für die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichberechtigung der Frau im Berufsleben verkörpere. Der Verfassunggeber wandelte dieses theoretische Modell in positives Recht um. Er führte in Art. 3 II 2 GG ein neues Staatsziel ein, das die staatlichen Gewalten dazu verpflichtet, die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ zu fördern und „auf die Beseitigung bestehender Nachteile“ hinzuwirken.

3.) Das BVerfG hat bislang anerkannt, dass im Einzelfall ausnahmsweise Maßnahmen zugunsten eines Geschlechts durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt sind, um eine Kompensation solcher Nachteile zu erreichen, die ihrerseits auf (objektiven) biologischen oder funktionalen Unterschieden beruhen (BVerfGE 74, 163/179 f.). Zunehmend stellt das BVerfG allerdings nicht mehr auf funktionale, sondern nur noch auf die objektiven biologischen Unterschiede ab. Beispiel: Die Privilegierung der Mutter gegenüber dem Vater ist soweit erlaubt, als sie den Belastungen der Schwangerschaft, der Geburt und des Stillens Rechnung trägt.

4.) Einen ausdrücklichen Auftrag an den Gesetzgeber (oder die Verwaltung), die tatsächliche Gleichberechtigung per pauschaler Quotenregelung zu verwirklichen, enthält Art. 3 II 2 GG n. F. nicht. Seine eher unbestimmte Formulierung deutet eher darauf hin, dass der Verfassunggeber dem Staat weitgehend freie Wahl der Mittel und Konzepte lassen wollte.

5.) Die pauschale „Frauenquote“ darf nicht so ausgestaltet sein, dass sie gegen das „Leistungsprinzip“ verstößt. Eine Bevorzugung von Frauen gegenüber besser befähigten oder qualifizierteren männlichen Mitbewerbern im öffentlichen Dienst wäre wegen einer Verletzung des Art. 33 II GG verfassungswidrig. Lediglich der Ermessensspielraum des Dienstherrn, der bei gleich qualifizierten Konkurrenten eröffnet ist, kann durch die „Frauenquote“ beeinflusst werden.

6.) Das Prinzip praktischer Konkordanz besagt, dass konfligierende verfassungsrechtliche Rechtsgüter einander so zugeordnet werden müssen, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. Wo Kollisionen entstehen, darf nicht in vorschneller „Güterabwägung“ oder abstrakter „Wertabwägung“ eines auf Kosten des anderen realisiert werden. Vielmehr stellt das Prinzip der Einheit der Verfassung die Aufgabe einer Optimierung. Beiden kollidierenden Gütern müssen „verhältnismäßige“ Grenzen gezogen werden (Hesse, VerfR, Rdnr. 72).

7.) „Verhältnismäßigkeit“ bezeichnet in diesem Zusammenhang eine Relation zweier variablerer Größen, und zwar diejenige, die der Optimierungsaufgabe des Prinzips praktischer Konkordanz am besten gerecht wird. Sie bezeichnet hingegen nicht - wie ansonsten üblich - eine Relation zwischen einem konstanten „Zweck“ und einem oder mehreren variablen „Mitteln“. Darüber, was im Einzelfall tatsächlich verhältnismäßig ist, sagt das Prinzip nichts (Hesse, aaO).

8.) Art. 3 III GG wurde ein Satz 2 angefügt, der den Grundrechtsadressaten ausdrücklich untersagt, jemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen.



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