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Polizeirechtliche Standartmaßnahmen



Aufgaben:

1.) Welche Rechtsnatur hat ein Leistungsbescheid, mit dem die Kosten einer ordnungsrechtlichen Maßnahme vom Störer angefordert werden?

2.) Auf welche Rechtsposition kann sich ein Schuldner (Störer) bei einer Anfechtung des Leistungsbescheids im Rahmen der Klagebefugnis berufen?

3.) Bedarf es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage für die Befugnis der
zuständigen Behörde, die Kosten durch Leistungsbescheid anzufordern?

4.) In welchem Verhältnis steht das VersG zum FStrG des Bundes oder zu den Straßengesetzen der Länder?

5.) Schließt Art. 8 GG die Verantwortung des Veranstalters einer Versammlung für die Verunreinigung einer Straße generell von Verfassungs wegen aus?

6.) Begründet das bloße Veranstalten einer Versammlung für sich allein genommen die Haftung des Veranstalters für demonstrationsbedingte Straßenverunreinigungen, an denen er nicht selbst beteiligt war?

7.) Was bedeutet „unverzügliche“ Beseitigungspflicht in § 7 III FStrG?

8.) Unter welchen Umständen liegt ein Verschulden des Beseitigungspflichtigen nicht vor?

9.) Welche Funktion der Straße hängt mit der Durchführung einer Demonstration eng zusammen?



Lösungen:

1.) Ein solcher Leistungsbescheid enthält regelmäßig einerseits ein (vollstreckbares) Zahlungsgebot und andererseits eine Feststellung der genauen Höhe der zu zahlenden Geldsumme. Beide Maßnahmen stellen jeweils eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG´e dar. Der Leistungsbescheid ist deshalb als (belastender) VA zu qualifizieren.

2.) Dem Schuldner bleibt regelmäßig nur der Rückgriff auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 I GG. Das Vermögen als solches ist durch Art. 14 I GG nach h.M. nicht geschützt.

3.) Es ist umstritten, ob die Handlungsform oder das Handlungsmittel der Verwaltung ebenfalls gesetzlich ausdrücklich bestimmt sein muss („VA-Befugnis“). Dafür spricht vor allem, dass der Leistungsbescheid einen VA und Vollstreckungstitel darstellt, der den betroffenen Bürger in Zugzwang bringt und der Verwaltung einen beträchtlichen „Vorsprung“ verschafft. Hierdurch wird der Leistungsbescheid grundrechtlich relevant und löst den Vorbehalt des Gesetzes aus. Für die Notwendigkeit einer normativen Ermächtigung spricht außerdem, dass manche Gesetzgeber die VA-Befugnis bereits ausdrücklich für einige Fälle in den POG´en vorsehen. Allerdings bleibt in Zweifelsfällen oder bei fehlenden speziellen Befugnisnormen immer noch die Aktivierung der polizeirechtlichen Generalklausel als Ersatz-Ermächtigungsgrundlage.

4.) Das Straßenrecht wird grundsätzlich nicht durch das Versammlungsrecht verdrängt. Die Ausschlusswirkung des VersG bezieht sich nämlich nur auf gezielte Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsrecht, nicht aber auf die Beseitigung von Folgen, die anlässlich der Durchführung einer Versammlung entstanden sind.

5.) Nein. Nach Durchführung der Versammlung ist für eine Güterabwägung zwischen dem Grundrecht aus Art. 8 GG und den Belangen des Straßenrechts prinzipiell kein Platz mehr. Ein zwingender Grund für einen kategorischen Ausschluss der Haftung des Veranstalters einer Demonstration lässt sich dem GG nicht entnehmen.

6.) Das BVerwG hat diese Frage offen gelassen. Es spricht indes viel dafür, eine solche pauschale weite Haftung abzulehnen, um nicht die Grundrechtsausübung mit Hilfe versteckter Zwangsmittel (drohende Kostenpflicht als Steuerungsinstrument) unverhältnismäßig zu erschweren.

7.) „Unverzüglich“ in diesem Sinne heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ und ist nicht etwa gleichbedeutend mit „sofortigem Tätigwerden“. Vielmehr wird ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln verlangt.

8.) Das Verschulden im Rahmen des § 7 III, HS 2 FStrG setzt - wie auch sonst allgemein üblich - Wissen und Wollen des „Unrechtserfolges“ (verspätete Beseitigung der Straßenverunreinigung) voraus. Es liegt dann nicht vor, wenn der Verpflichtete aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (z.B. behördlicher Anordnungen) oder mangelnder / unvollständiger Informationen annehmen durfte, zur Reinigung der Straßen nach Abschluß der Demonstration überhaupt nicht verpflichtet zu sein.

9.) Gemeint ist die kommunikative Funktion der Straße, die vom Schrifttum und der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt und dogmatisch abgesichert ist.



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