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Grundbegriffe des Polizeirechts



Aufgaben:

1.) Welche Hierarchie besteht unter den verschiedenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass ordnungsrechtlicher Verfügungen?

2.) Welche unterschiedlichen Arten der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit sind zu unterscheiden?

3.) Was ist unter (öffentlicher) Ordnung zu verstehen?

4.) Was bedeutet „Mischsystem“?

5.) Was bedeutet „Trennsystem“?

6.) Wann liegt „Gefahr im Verzug“ vor?

7.) Was versteht man unter einem „Platzverweis“?

8.) Definieren Sie den Begriff „Handlungsstörer“.

9.) Definieren Sie „Schaden“.



Lösungen:

1.) Unter Beachtung der allgemeinen Kollisionsregeln zwischen den Rechtsnormen ergibt sich folgende Hierarchie der Ermächtigungsgrundlagen: 1. Spezialgesetz des Bundes; 2. Spezialgesetz des Landes; 3. Allgemeines Ordnungsrecht und LVwVfG. Innerhalb des Allgemeinen Ordnungsrechtes gehen die Standardmaßnahmen der Generalklausel vor.

2.) Ordnungsrechtlich verantwortlich sind der Handlungs-(Verhaltens-) störer, der Zustandsstörer und der Notstandspflichtige (Nichtstörer).

3.) Der Schutzbereich der öffentlicher Ordnung umfasst „alle Normen über Handlungen, Unterlassungen und Zustände, deren Befolgung - über die Grenzen des geltenden öffentlichen und zivilen Lebens hinaus - nach der herrschenden allgemeinen Auffassung zu den unerlässlichen Voraussetzungen eines menschlichen und staatsbürgerlichen Zusammenlebens gehört“ (BVerwG, DVBl. 1970, 506). Damit werden durch diesen Begriff „über den rechtlich normierten Bereich hinaus ungeschriebene gesellschaftliche (religiöse, ethische, moralische) Wert- und Ordnungsvorstellungen“ erfasst. Sofern aber diese Wertvorstellungen gesetzlich normiert sind, so ist „nur“ der Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit betroffen, nicht der der öffentlichen Ordnung.

4.) Im Mischsystem erfüllt die Polizei insgesamt alle Aufgaben, die im Trennsystem der Vollzugspolizei einerseits und den Ordnungsbehörden andererseits obliegen. Die Polizei als Funktion stimmt mit der Polizei als Institution überein. Dieser Art der Organisation entspricht der „materiellen Polizeibegriff“. Allerdings hat in einzelnen Bereichen der Gefahrenabwehr auch in den Ländern mit Mischsystem zumindest eine organisatorische Trennung von Polizeibehörden stattgefunden, die sich unterscheiden lassen in die Polizeibehörden einerseits und die Vollzugspolizei andererseits.

5.) Im Trennsystem wird zwischen der Polizei sowie den (allgemeinen und besonderen) Ordnungsbehörden organisatorisch klar unterschieden. In Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gelten sowohl für die Vollzugspolizei als auch für die Ordnungsbehörden - ungeachtet ihrer organisatorisch-institutionellen Trennung - dieselben Gesetze. In Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen gilt das formelle Polizeirecht hingegen nur für die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Staates. Die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden sind in eigenen Gesetzen (OBG / LStVG) erfasst. Lediglich in diesen vier Ländern gibt es eine klare Trennung nach Organisation und Rechtsgrundlage.

6.) „Gefahr im Verzug“ liegt vor, wenn „zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahmen erschweren oder vereiteln würde, wenn die polizeilichen Maßnahmen unaufschiebbar sind“ (VGH Mannheim VBlBW 1990, 300/301).

7.) Der „Platzverweis“ stellt eine polizeiliche Standardmaßnahme dar. Gemäß dieser Vorschrift können die allgemeinen Polizei- /Ordnungsbehörden und die Vollzugspolizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.

8.) Als Handlungsstörer wird die Person bezeichnet, deren Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder stört. Begründet ein Unterlassen die Gefahr oder Störung, so kommt eine Polizeiverantwortlichkeit nur in Frage, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtspflicht, die sich aus öffentlich-rechtlichen Normen ableitet, zu gefahrenabwehrendem Handeln angehalten ist.

9.) Unter Schaden versteht man die erhebliche Beeinträchtigung (i.S. einer objektiven Minderung) eines tatsächlich vorhandenen normalen Bestandes an Lebensgütern durch regelwidrige äußere Einflüsse (VGH Mannheim NJW 1984, 507/509). Bloße Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten genügen nicht.




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