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Gefahrerforschungseingriff



Aufgaben:

1.) Durch welche Merkmale sind die sog. „Altlasten-Fälle“ charakterisiert?

2.) Wer hat die Kosten zu tragen, wenn ein Eingriff aufgrund eines Gefahrenverdachtes erfolgt ist?

3.) Wer hat die Maßnahme durchzuführen und die Kosten dafür zu tragen, wenn nach Feststellung des Vorliegens einer Gefahr deren Umfang zu ermitteln ist?

4.) Wodurch insbesondere wird das Ermessen der Behörde bei einem Gefahrerforschungseingriff begrenzt?

5.) Mit welchem verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatz kollidiert der Gefahrerforschungseingriff?

6.) Erörtern Sie den Streit über die rechtliche Behandlung der „Anscheinsgefahr“.



Lösungen:

1.) Bei den sog. „Altlastfällen“ steht in der Regel nicht fest, „ob“ ein bestimmtes Grundstück mit gesundheitsbeeinträchtigenden oder gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belastet ist. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen (z.B. Belastung des Nachbargrundstücks), dass objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vom betroffenen Grundstück ausgehenden Gefahr zu bejahen sind. Damit ist allerdings ein Gefahrenverdacht begründet, der nach h.M. eine Gefahr i.S.d. Polizeirechts darstellt. Der Grundstückseigentümer ist dann idR. Zustandsverdachtsstörer.

2.) Die Kosten trägt die Allgemeinheit, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat. Nach der h.M. trägt der Adressat der Ordnungsverfügung die Kosten des Gefahrerforschungseingriffes, wenn sich der Verdacht später bestätigt, da Gefahrerforschung bereits der erste Schritt zur Gefahrbeseitigung ist, zu der der Adressat ohnehin verpflichtet ist.

3.) Wenn der Umfang einer bereits festgestellten konkreten Gefahr ermittelt werden soll, kann die Behörde den Störer zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme in Anspruch nehmen und ihm die Kosten dafür auferlegen. Dies folgt aus der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 II GG.

4.) Das Ermessen der Behörde wird bei den Gefahrerforschungseingriffen regelmäßig durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie durch Grundrechte (Art. 14 GG) begrenzt.

5.) Der Gefahrerforschungseingriff kollidiert mit dem in § 24 LVwVfG verankerten Untersuchungsgrundsatz. Danach hat die zuständige Verwaltungsbehörde den Sachverhalt zu ermitteln, bevor sie ihre (belastenden) Verfügungen erlässt.

6.) Nach einer Minderheitsmeinung ist ein Eingreifen der Polizei, das sich ausschließlich auf eine „Anscheinsgefahr“ stützt, von Anfang an rechtswidrig. Grund: Der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlagen erfasst nicht die Anscheinsgefahr. Die Ausdehnung von Eingriffsnormen über ihren Wortlaut hinaus ist unzulässig, da Grundrechtseingriffe ein Gesetz voraussetzen.
Nach h.M. (BVerwGE 45, 51; BVerwGE 47, 31) ist der tatsächlich bestehenden Gefahr im Polizei- und Ordnungsrecht (z.B. auch bei § 29 I LuftVG) als Voraussetzung für ein Eingreifen die sog. Anscheinsgefahr gleichzusetzen. Grund: Würde man als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung zur Gefahrenabwehr am objektiven Vorliegen einer Gefahr festhalten, so wäre eine effektive und schnelle Gefahrenabwehr kaum möglich. Der polizeiliche Eingriff käme vielfach zu spät, wenn vorher das tatsächliche Vorliegen einer Gefahr erst aufgeklärt werden müsste.



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