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Öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch



Aufgaben:

1.) Wo ist die allgemeine Leistungsklage geregelt?

2.) Worin unterscheidet sich die allgemeine Leistungsklage von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage?

3.) Wonach richtet es sich, wer Kläger in einem Verwaltungsgerichtsverfahren sein kann? Kann demnach auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Bürger klagen?

4.) Worin besteht aber das Problem, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts klagt?

5.) Können Sie sich einen Fall vorstellen, in dem die Klage der Verwaltung ausnahmsweise einmal zulässig ist, obwohl sie durchaus auch einen Verwaltungsakt erlassen könnte?

6.) Wann ist ein Anerkenntnis im Streitverfahren grundsätzlich zulässig? Gilt dies auch für den Verwaltungsgerichtsprozess?

7.) Kann im Rahmen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht auch die Prozessaufrechnung erklärt werden? Wo liegt dabei das Problem?



Lösungen:

1.) Die allgemeine Leistungsklage ist nicht ausdrücklich in der VwGO geregelt. Diese Klageart ist jedoch beispielsweise in §§ 43 II, 111, 113 III VwGO ausdrücklich erwähnt. Daraus wird heute unstreitig die Zulässigkeit der Leistungsklage gefolgert.

2.) Der maßgebliche Unterschied zwischen allgemeiner Leistungsklage einerseits und der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage andererseits ist, dass mit ersterer ein schlichtes Verwaltungshandeln in Form eines positiven Tuns oder Unterlassens erstrebt wird, wohingegen die beiden in § 42 VwGO beschriebenen Klagearten immer einen VA zum Streitgegenstand haben.

3.) Die Beteiligtenfähigkeit ist geregelt in § 61 VwGO. Danach ist auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligtenfähig, also auch fähig, als Klägerin an einem Verwaltungsgerichtsverfahren teilzunehmen.

4.) Der juristischen Person des öffentlichen Rechts könnte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da sie die Möglichkeit hat, sich per Verwaltungsakt den erstrebten Titel einfacher selbst zu beschaffen. Wenn sie allerdings einen VA nicht erlassen kann, insbesondere weil sie sich auf die Ebene der Gleichordnung begeben hat, indem sie einen Verwaltungsvertrag mit dem Bürger geschlossen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.

5.) Die Klage der Verwaltung ist ausnahmsweise dann zulässig, obwohl sie auch einen Verwaltungsakt erlassen könnte, wenn der Adressat dieses Verwaltungsaktes eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er diese Einzelfallregelung anfechten wird.

6.) Ein Anerkenntnis ist zulässig, wenn den am Streit Beteiligten eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Streitgegenstandes zusteht. Da die Parteien auch im Verwaltungsstreitverfahren über den Streitgegenstand verfügen können (vgl. § 106 VwGO), kann auch vor dem Verwaltungsgericht anerkannt werden; das Gericht muss sich dann daran halten.

7.) Selbst wenn die sich gegenüberstehenden Forderungen unterschiedlichen Rechtsgebieten angehören, ist die Aufrechnung im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich zulässig. Problematisch ist allerdings, wegen der Rechtskraftwirkung eines Urteile gem. § 322 II ZPO, wenn ein Gericht über einen Streitgegenstand verbindlich entscheidet, obwohl es unzuständig ist. Zwar kann unter Umständen § 17 II GVG darüber hinweghelfen. Dies findet jedoch seine Grenze dort, wo ein im Verhältnis zum GVG höherrangiges Recht die Zuweisung an einen bestimmten Rechtsweg vornimmt: Bsp.: Art. 34 S. 3 GG.



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