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Aufhebung einer Leistungsgewährung



Aufgaben:

1.) Aus welchem Grund ist bei der Rücknahme und dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes eine Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes erforderlich? Gilt dies auch für die Aufhebung belastender Verwaltungsakte?

2.) Wann stellt die Aufhebung einer Leistungsgewährung einen Verwaltungsakt dar?

3.) Was ist unter dem Begriff „Rechtsvorschrift“ in § 49 II S.1 Nr. 4 VwVfG zu verstehen?

4.) Wodurch ergibt sich das „subjektive Recht“, welches von § 42 II VwGO gefordert wird?

5.) Wann unterliegt die Vergabe von Leistungen (Subventionen, Zuschüsse) dem Gesetzesvorbehalt?

6.) Warum werden die Haushaltsgesetze als rein formelle Gesetze bezeichnet?

7.) Wodurch können Richtlinien Außenwirkung entfalten?

8.) Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Heilung von Verfahrensmängeln möglich?

9.) Wann entfällt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens im Zusammenhang mit
§ 48 II S.3 Nr.2 LVwVfG?

10.) Welche widerstreitenden Interessen sind in §§ 48 und 49 LVwVfG gegeneinander abzuwägen?

11.) Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten zulässig?



Lösungen:

1.) Die Rücknahme und der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes stellen eine Belastung, mithin einen Grundrechtseingriff dar. Es gilt der Gesetzesvorbehalt nach Maßgabe der Wesentlichkeitstheorie. Die Aufhebung einer Belastung stellt eine Begünstigung dar, eine spezielle Ermächtigungsgrundlage ist dazu grundsätzlich entbehrlich.

2.) Wenn die Leistungsgewährung ein Verwaltungsakt ist, ist es auch der actus contrarius - die Aufhebung. Im übrigen gilt die Definition des § 35 VwVfG.

3.) Rechtsvorschrift in § 49 II S.1 Nr. 4 VwVfG bedeutet Rechtsnorm. Das heißt, es sind darunter Verfassungen, Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen zu verstehen. Auch Gewohnheitsrecht wird wohl noch als Rechtsvorschrift in diesem Sinne anzusehen sein. Nicht dazu gehören - mangels Außenwirkung und Allgemeinverbindlichkeit - die Verwaltungsvorschriften. Streitig ist der Rechtscharakter der EU-Richtlinien.

4.) Das „subjektive Recht“ ergibt sich aus Grundrechten, aus einfachen Gesetzen oder aus öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen.

5.) Grundsätzlich ist ein Gesetz als Grundlage für die Leistungsverwaltung entbehrlich. Wenn allerdings durch die Begünstigung des einen ein Dritter (Mitbewerber) belastet wird, unterliegt auch die Leistungsgewährung dem Gesetzesvorbehalt - insbesondere wenn empfindliche Grundrechte - wie beispielsweise bei der Vergabe von Pressesubventionen - berührt werden.

6.) Haushaltsgesetzen mangelt es an der materiellen Komponente, sie haben keine unmittelbare Außenwirkung.

7.) Grundsätzlich handelt es sich bei Richtlinien um das sog. Innenrecht der Verwaltung. Außenwirkung entfalten Richtlinien im Zusammenhang mit der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 I GG. Ohne besonderen Grund darf die Behörde nicht von den Richtlinien abweichen. Diese Selbstbindung der Verwaltung kann sich sogar bei der erstmaligen Anwendung einer Richtlinie ergeben, da davon auszugehen ist, dass die Behörde sich künftig von der Richtlinie leiten lässt.

8.) Gemäß § 45 II LVwVfG ist eine Heilung von Formfehlern zulässig bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Erlass des Widerspruchsbescheides) beziehungsweise bis zur Erhebung der Klage.

9.) Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens entfällt bereits dann, wenn die Ursache für die Rechtswidrigkeit des VA dem Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnen ist.

10.) Es gilt das Vertrauensinteresse des Begünstigten und das Aufhebungsinteresse der Verwaltung gegeneinander abzuwägen.

11.) Gem. § 48 IV VwVfG ist die Rücknahme binnen Jahresfrist nach Kenntnis von „Tatsachen“ zulässig, die die Rücknahme rechtfertigen. Zu diesen Tatsachen gehören nach der weiten Ansicht der Rspr. auch Subsumtions- und Rechtsirrtümer.



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