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Aufgaben:

1.) Worauf erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO?

2.) Wann tritt diese Rechtskraftwirkung ausnahmsweise einmal nicht ein?

3.) Welcher Funktion dient das Institut der Rechtskraft?

4.) Kann auch ein „Fehlurteil“ rechtskräftig werden?

5.) Wann kann ausnahmsweise die Rechtskraft durchbrochen werden?



Lösungen:

1.) Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO erstreckt sich nicht nur auf den Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens, sondern erfaßt auch die nachfolgenden, um zu verhindern, daß der Sachverhalt, über den das Gericht einmal rechtskräftig entschieden hat, nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens wird, welches zwischen denselben Parteien geführt wird. Neue Verfahren und sich widersprechende Urteile in derselben Streitsache sollen (möglichst) verhindert werden.

2.) Die Rechtskraftwirkung tritt dann nicht ein, wenn die zur Zeit des Urteiles maßgebliche Sach- und/oder Rechtslage sich nachträglich geändert hat.

3.) Das Institut der Rechtskraft ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, es dient der Rechtssicherheit und damit dem Rechtsfrieden.

4.) Selbst wenn ein Urteil unter Verkennung der Rechtslage, also fehlerhaft zustande gekommen ist, erstarkt es zur materiellen Rechtskraft. Insofern sind Urteile durchaus vergleichbar mit Einzelfallentscheidungen der Exekutive.

5.) Eine Rechtskraftdurchbrechung ist dann notwendig, wenn der durch das Urteil entschiedene Zustand „schlechthin unerträglich“ ist.



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