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Haftung für vermutetes Verschulden nach § 832 BGB



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie das Auswahl- und Überwachungsverschulden bei § 831 I BGB.

2.) Um welche Art der Haftung handelt es sich bei § 832 BGB?

3.) Erläutern Sie den Inhalt der Aufsichtspflicht der Eltern ggü. ihren Kindern.

4.) Wann ist ein besonders strenger Maßstab bei der Aufsichtspflicht der Eltern ggü. ihren Kindern anzulegen?



Lösungen:

1.) Auswahl- oder Überwachungsverschulden
§ 831 BGB setzt ein eigenes Verschulden des Geschäftsherrn voraus, lässt aber zugunsten des Verletzten eine doppelte Vermutung eingreifen:
Hat der Geschädigte eine rechtswidrige Schädigung des VG bewiesen, so besteht eine widerlegliche Vermutung dahin,
· § 831 I S. 2 HS 1 BGB (Verschuldensvermutung), dass der GH seinen VG nicht ausreichend ausgewählt, angewiesen, beaufsichtigt oder mit den erforderlichen Vorrichtungen oder Gerätschaften versehen hat
· § 831 I S. 2 HS 2 BGB (Kausalitätsvermutung) und dass die Verletzung dieser Pflichten für die Schädigung ursächlich geworden ist.
Die Exkulpationsmöglichkeit
Erforderlich ist hier der Nachweis sorgfältiger Auswahl des Verrichtungsgehilfen und zwar im Zeitpunkt der schädigenden Handlung (Medicus, Rn. 812). Wer zunächst nicht sorgfältig ausgewählt wurde, kann jedoch so angesehen werden, wenn er sich über einen längeren Zeitraum schadensfrei dennoch bewähren konnte. Andererseits genügt die einmalige sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen nicht, der Geschäftsherr muss sich im Laufe der Zeit wiederholt von der Zuverlässigkeit überzeugen, diesen also regelmäßig kontrollieren.

2.) Art der Haftung. Es handelt sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden.


3.) Inhalt der Aufsichtspflicht der Eltern ggü. ihren Kindern
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den verständigen Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern (BGH NJW 1993, S. 1003), wobei Aufsicht und Überwachung umso intensiver sein müssen, je geringer der Erziehungserfolg ist (BGH NJW 1984, S. 2574), auch bei älteren Kindern (BGH NJW 1980, S. 1044).
Der Aufsichtspflichtige hat sich daher bspw. auch darum zu kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen und beim Aufräumen des Kinderzimmers sowie beim Säubern der Kleidung auf die Gegenstände zu achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen. Danach bestimmt sich das Maß der Überwachungs- und Belehrungspflicht.

4.) Maßstab hins. der Aufsichtspflicht bei Umgang mit Feuer u. ä.
Ein besonders strenger Maßstab ist je nach Alter an die Belehrungspflicht über die Gefährlichkeit des Feuers und an die Überwachungspflicht hinsichtlich des Umgangs mit und der Verwahrung von Feuerzeug und Streichhölzern anerkannt (lies BGH NJW 1990, S. 2553; NJW 1993, S. 1003).



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