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„Sonstige Rechte“ i.S.d. § 823 BGB
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Aufgaben:
1.) Wann liegt eine Eigentumsverletzung vor? (Definition)
2.) Wie verhält sich ein Anspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu § 824 BGB und § 826 BGB?
3.) Was versteht man unter einem betriebsbezogenen Eingriff?
4.) Nennen Sie die Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung einen Anspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb annimmt.
5.) Skizzieren Sie ein Aufbauschema für einen derartigen Anspruch.
Lösungen:
1.) Unter Eigentumsverletzung versteht man die Beeinträchtigung der Substanz (Beschädigung, Zerstörung) oder eine sonstige, die Eigentümerbefugnisse betreffende, tatsächliche Einwirkung auf die Sache (bspw. Entziehung, Störung des Gebrauchs oder der Benutzbarkeit) sowie eine unberechtigte, aber wirksam rechtsgeschäftliche Verfügung über den Gegenstand des Eigentums angesehen (MüKo-Mertens, § 823 RN 67).
2.) Beim Anspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt sich um einen Auffangtatbestand, der eine sonst bestehende Lücke im Rechtsschutz, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz schließen soll. Zu § 826 BGB ist Anspruchskonkurrenz möglich, zu § 824 BGB nicht, soweit es um unwahre Tatsachenbehauptungen geht.
3.) Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen, der Eingriff muss betriebsbezogen sein. Dies ist dann der Fall, wenn er sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet.
4.) Fallgruppen:
· Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (dazu RGZ 58, 24 (29) und BGH NJW 1979, 916).
· Schädigende Werturteile, abträgliche wahre Tatsachen (dazu Staudinger-Schäfer, § 823 RN 176).
· Boykottaufrufe und Boykottmaßnahmen (dazu BGH NJW 1985, 1260 und Deutsch JZ 1990, 733 ff.).
· Blockaden und physische Behinderungen (BGHZ 59, 30 ff.).
5.) Aufbauschema
A. Haftungsbegründender Tatbestand
I. Handlung (Vorliegen eines betriebsbezogenen Eingriffs) / II. Rechtsverletzung (in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht) / III. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Eingriff und Rechtsverletzung / IV. Rechtswidrigkeit (Umfassende Güter- und Interessenabwägung) / V. Verschulden in Bezug auf die Rechtsverletzung
B. Haftungsausfüllender Tatbestand
VI. Schaden / VII. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsverletzung und Schaden / VIII. Mitverschulden
C. Rechtsfolge
Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Vermögensschadens
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