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Sachmangel und Leistungsstörungsgesetz



Aufgaben:

1.) Wann liegt ein Sachmangel vor?

2.) In welchem Verhältnis steht das allgemeine Leistungsstörungsrecht zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht?

3.) Grenzen sie die Begriffe Mangelfolgeschaden und Mangelschaden voneinander ab und erläutern sie die Rechtsfolgen im Rahmen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts!



Lösungen:

1.) Gemäß § 434 I S. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die gekaufte Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Unter „Beschaffenheit“ i.d.S. ist jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand.
Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist.

Gemäß § 434 III steht es einem Sachmangel jedoch gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

2.) Grundsätzlich stellen die §§ 434 - 442 BGB in ihrem Anwendungsbereich Sonderregelungen gegenüber dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht dar.
Die §§ 437 – 441 BGB verweisen ihrerseits in das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurück. Daraus wird erkennbar, dass die Haftung für Mängel einer Sache nicht mehr ein eigenständiges Rechtsgebiet der Gewährleistung darstellt, sondern in das Leistungsstörungsrecht eingebunden wurde.
Das allgemeine Leistungsstörungsrecht ist bei einem Kaufvertrag anzuwenden für den Zeitraum bis zum Gefahrübergang, d.h. im Regelfall bis zur Übergabe der Kaufsache bzw. bis zur Übertragung des Rechts. Dies gilt selbst dann, wenn die gekaufte Sache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist.
Bis zum Gefahrübergang gelten insbesondere die Regelungen zur Unmöglichkeit (§§ 275, 283, 285, 311a), zum Verzug (§§ 286 – 288), zu den Folgen von Pflichtverletzungen (§§ 280 – 284) und die Vorschriften für gegenseitige Verträge (§§ 320 – 326).

3.) Ein Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens, d.h. des Schadens, der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, besteht nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 281, 283, 311a BGB.
Dabei ist wiederum zu unterscheiden zwischen einem Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels des Werks (§§ 437 Nr. 3, 440, 281 I S. 1, 2. Alt.) und einem Schadensersatzanspruch wegen eines (anfänglich oder nachträglich) unbehebbaren Mangels (§§ 437 Nr. 3, 311a II S. 1 / §§ 437 Nr. 3, 283, 280 I).
Den Mangelfolgeschaden, d.h. der Schaden, der aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern des Käufers eintritt, erhält der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ersetzt.




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