|
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB
|
Aufgaben:
1.) Nennen Sie die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 I, III i.V.m. 281 I 1 BGB im Überblick!
2.) Welches frühere gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut wird durch diese Regelungen kodifiziert?
Lösungen:
1.) Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB hat folgende Voraussetzungen:
- Bestehen eines einseitigen oder gegenseitigen Schuldverhältnisses
- Leistung wird nicht wie geschuldet erbracht
- Fristsetzung und erfolgloser Fristablauf, es sei denn: Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich
- Vertretenmüssen seitens des Schuldners
- Eintritt eines Schadens beim Gläubiger aufgrund der Pflichtverletzung.
2.) In den §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB ist das früher gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung nunmehr gesetzlich geregelt.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|