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Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 323 I BGB



Aufgaben:

1.) Wird bereits durch die Androhung des Rücktritts ein Schadensersatzanspruch nach § 323 BGB ausgeschlossen?

2.) Nennen Sie die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts aus § 323 I BGB.

3.) Nennen Sie die Rechtsfolgen des § 323 I BGB

4.) Ist ein Ausschluss dieser Rechte durch AGB zugunsten des Verwenders möglich?



Lösungen:

1.) Ausschluss durch Androhung des Rücktritts?
Ob schon Androhung des Rücktritts den Schadensersatzanspruch ausschließt, ist umstritten:
Schrifttum (Staudinger/Kaduk, BGB 11. Aufl., § 326 Rdnr. 109, 117)
Der Gläubiger sei, wenn er bei Fristsetzung den Rücktritt nur androhe, an diese Erklärung gebunden und könne nachträglich nicht mehr auf den Schadensersatz statt der Leistung übergehen.
BGH (aaO)
Die Androhung alleine schließt Schadensersatz statt der Leistung nicht aus, falls die Frist fruchtlos verstrichen ist.
Grund:
Wenn der nicht säumige Vertragsteil Schadensersatz statt der Leistung verlangt, bringt er nach einhelliger Auffassung damit nicht zum Ausdruck, dass er sich des Rechtes auf Rücktritt vom Vertrag geben wolle. Daraus folgt aber, dass im umgekehrten Falle - solange der Rücktritt nur angekündigt, nicht aber erklärt ist - der Gläubiger grundsätzlich an seine Erklärung nicht gebunden sein kann. Aus einer solchen Erklärung kann auch, wenn es keine besonderen Anhaltspunkte gibt, kein Verzicht auf den Schadensersatzanspruch entnommen werden.

2.) Ein Rücktrittsrecht infolge Verzugs des Schuldners mit der Leistungserbringung hat folgende Voraussetzungen:

- Gegenseitiger Vertrag (§ 323 I BGB)
- Fälligkeit (entbehrlich im Falle des § 323 IV)
- Nicht rechtzeitig erbrachte Leistung trotz Möglichkeit
- Angemessene Fristsetzung und erfolgloser Fristablauf oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 323 II)
- Rücktrittserklärung (§ 349).

3.) Die Rechtsfolgen des Rücktritts ergeben sich grundsätzlich aus § 346 I BGB: Die bereits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

4.) Ein Ausschluss dieser Rechte durch AGB zugunsten des Verwenders ist nicht möglich (§ 309 Nr. 8 BGB).




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