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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
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Aufgaben:
1.) Skizzieren Sie den Aufbau eines Anspruchs aus §§ 280 I, III, 281 I S. 1 BGB i. V. m. einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
2.) Erläutern Sie das Merkmal der Leistungsnähe.
3.) Erläutern Sie das Merkmal des Schutzinteresses.
4.) Erläutern Sie das Merkmal der Erkennbarkeit.
Lösungen:
1.) Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I S. 1 (schuldhafte Pflichtverletzung) i.V.m. einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:
1. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses (=VSD)
a) Leistungsnähe
b) Schutzinteresse
c) Erkennbarkeit
d) Schutzbedürfnis
2. Pflichtverletzung (= Leistung nicht wie geschuldet erbracht)
3. Fristsetzung und erfolgloser Fristablauf, es sei denn: Fristsetzung entbehrlich (§ 218 II)
4. Vertretenmüssen seitens des Schuldners
5. Eintritt eines Schadens beim Gläubiger aufgrund der Pflichtverletzung.
2.) Leistungsnähe
D.h. der Dritte muss den Gefahren einer Schlechtleistung etwa ebenso stark ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst.
Personen, die sich nur zufälligerweise in Leistungsnähe befinden, sind von dem Schutz ausgeschlossen.
3.) Schutzinteresse
D. h. der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben.
USD: Früher hat der BGH in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist. Dies sollte regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein Verhältnis mit „personenrechtlichem Einschlag“ bestand (BGHZ 51, S. 91 (96)).
In der folgenden Entscheidungen stellte der BGH aber auch auf den Parteiwillen und auf ergänzende Vertragsauslegung ab (BGHZ 56, S. 269 (273)).
4.) Erkennbarkeit
D.h. Leistungsnähe und Wohl und Wehe müssen dem Schuldner der Leistung beim Vertragsschluss erkennbar gewesen sein.
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