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Nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verpflichtungen



Aufgaben:

1.) Erlischt im Falle des § 275 I BGB die Primärleistungspflicht des Schuldners auch dann, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat?

2.) Was steht dem Gläubiger bei Unmöglichkeit zu ?



Lösungen:

1.) Für den Ausschluss des Erfüllungsanspruchs kann es nicht darauf ankommen, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht, denn etwas Unmögliches kann nicht geschuldet werden. Die Primärleistungspflicht erlischt daher auch dann, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. § 275 enthält in der neuen Fassung diesbezüglich keine Differenzierung mehr.
Ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, spielt allerdings bei den Sekundäransprüchen (z.B. auf Schadensersatz) eine Rolle.

2.) Ein Rücktrittsrecht des Gläubigers bei Unmöglichkeit ergibt sich jetzt aus § 326 Abs. 5 BGB. Darüber hinaus kann der Gläubiger bei der anfänglichen und nachträglichen Unmöglichkeit Schadensersatz statt der Leistung verlangen, §§ 311a II bzw. 280 I, III i.V.m. 283 BGB. Die Alternativität von Schadensersatz und Rücktritt wird durch § 325 BGB aufgehoben. Letztlich hat der Gläubiger – bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf das sog. stellvertretende commodum gemäß §§ 326 III, 285 BGB.



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