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Konkretisierung einer Gattungsschuld



Aufgaben:

1.) Definieren Sie den Begriff der Gattungssache. Inwiefern unterscheidet er sich dem der vertretbaren Sache?

2.) Warum ist § 275 BGB bei der Gattungsschuld unanwendbar?

3.) Nennen Sie die Rechtsfolgen der Konkretisierung.



Lösungen:

1.) Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn der zu leistende Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist. Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben. Die Festlegung der Gattungsmerkmale unterliegt dem Parteiwillen. Somit können die Parteien die Gattung eng begrenzen (BGH NJW 1989, S. 219), z.B. durch Beschränkung auf einen Vorrat (beschränkte Gattungsschuld in Form der Vorratsschuld).
Vertretbar sind Sachen, wenn sie sich von anderen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abheben und daher austauschbar sind. Für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Sache ist die Verkehrsanschauung entscheidend. Parteivereinbarungen haben keine Bedeutung.

2.) Die Gattungsschuld begründet für den Schuldner grundsätzlich eine Beschaffungspflicht. Er wird von seiner Leistungspflicht erst frei, wenn die gesamte Gattung untergeht. Dies setzt § 276 I S. 1 BGB voraus, der selbst nur festlegt, was der Gattungsschuldner zu vertreten hat.

3.) Mit der Konkretisierung wird die Gattungsschuld zur Stückschuld. Mit der Beschränkung auf einen Gegenstand geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über, § 275 BGB. Die Konkretisierung bindet auch den Schuldner. Dieser hat nicht mehr das Recht, die zur Leistung bestimmte Sache auszuwechseln, BGH NJW 1982, S. 873; a.A. Hager, AcP 1990, 332).




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