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Ersatz eines Mangelfolgeschadens



Aufgaben:

1.) Was ist grundlegend zu beachten, wenn der Käufer einen Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache geltend macht?

2.) Was prüfen Sie, wenn zu beurteilen ist, ob ein wirksamer Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt?

3.) Wann liegt bei einer mangelhaften Sache nach herrschender Meinung zusätzlich eine Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 I BGB vor?



Lösungen:

1.) § 437 Nr. 3 BGB regelt die Schadensersatzansprüche des Käufers grundlegend. Dabei wird auf die §§ 280ff., 311a BGB und damit auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verwiesen.
Im Rahmen des § 437 Nr. 3 BGB ist zwischen dem Mangelschaden und dem Mangelfolgeschaden zu unterscheiden:
Der Ersatz des Mangelschadens, d.h. des Schadens, der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, besteht nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 281, 283, 311a BGB.
Dabei ist wiederum zu unterscheiden zwischen einem Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache (§§ 437 Nr. 3, 440, 281 I S. 1, 2. Alt.) und einem Schadensersatzanspruch wegen eines (anfänglich oder nachträglich) unbehebbaren Mangels (§§ 437 Nr. 3, 311a II S. 1 / §§ 437 Nr. 3, 283, 280 I).

Den Mangelfolgeschaden, d.h. der Schaden, der aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern des Käufers eintritt, erhält der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ersetzt.
Nur unter den erweiterten Voraussetzungen des § 280 Abs. 3 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch. Dies macht deutlich, dass § 280 Abs. 1 BGB nicht den Schaden erfasst, der im Mangel der Sache selbst liegt, sondern nur den Mangelfolgeschaden. Der Mangelschaden wird nur unter den Voraussetzungen des § 281 BGB ersetzt.


2.) Die Überprüfung eines wirksamen Haftungsausschlusses beinhaltet folgende Prüfungspunkte:
- Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen
- Einbeziehung der AGB in den Vertrag gemäß § 305 II BGB
- Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 III, 308, 307 I, II BGB.


3.) Es ist wie folgt zu differenzieren: Keine Eigentumsverletzung liegt vor, wenn der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt anhaftet, diese damit für den Eigentümer von Anfang an unbrauchbar war und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden deckt.
Dagegen ist eine Eigentumsverletzung zu bejahen, wenn der Verkäufer dem Käufer Eigentum an dem Gegenstand verschafft, der im übrigen einwandfrei ist und lediglich ein funktionell begrenztes Teil enthält, dessen Mangelhaftigkeit an dem gesamten Gegenstand einen weiteren Schaden hervorruft.



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