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Besonderheiten der Aufrechnung



Aufgaben:

1.) Aufrechnung - Erläutern Sie den Begriff der Gegenseitigkeit der Forderungen.

2.) Welche Forderung wird als Aktiv- welche als Passivforderung bezeichnet?

3.) Muss die Passivforderung erzwingbar sein?

4.) Muss die Aktivforderung erzwingbar sein?

5.) Ist zur Abgabe der Aufrechnungserklärung volle Geschäftsfähigkeit erforderlich oder nicht?



Lösungen:

1.) Gegenseitigkeit der Forderungen liegt vor, wenn die Forderungen zwischen denselben Personen bestehen, also jeder der Beteiligten gleichzeitig Schuldner und Gläubiger des anderen ist. Merke: Eine Ausnahme vom Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen enthält § 406 BGB.

2.) Die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die der andere aufrechnet, wird als Passivforderung (Hauptforderung) und die Forderung, mit der dieser aufrechnet, als Aktivforderung (Gegenforderung) bezeichnet.

3.) Die Passivforderung braucht nicht erzwingbar zu sein (arg. e § 390 BGB).

4.) Die Gegenforderung muss erzwingbar und einredefrei sein, § 390 BGB.

5.) Die Aufrechnungserklärung setzt volle Geschäftsfähigkeit voraus. Sie bringt dem Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil (§ 107 BGB), denn seine Gegenforderung erlischt. Als einseitiges Rechtsgeschäft ist sie gem. § 111 BGB unwirksam und kann Wirksamkeit auch nicht mehr durch eine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter erlangen.




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