|
Besonderheiten der formfreien Vollmacht
|
Aufgaben:
1.) Welcher Form bedarf ein Grundstückskaufvertrag?
2.) Ist eine Heilung der mangelnden Form beim Grundstückskaufvertrag möglich?
3.) Welche Funktion können Formvorschriften haben?
4.) Bedarf die Vollmacht der gleichen Form wie das Rechtsgeschäft, auf das sie sich bezieht?
5.) Wann ist eine teleologische Reduktion des § 167 II BGB erforderlich?
6.) Was gilt bei einer unwiderruflichen Vollmacht?
7.) Was gilt bei einer widerruflichen Vollmacht?
8.) Welche Arten von Vollmacht unterscheidet § 167 I BGB?
9.) Ist eine teleologische Reduktion auch bei § 182 II BGB angezeigt?
10.) Wann ist eine systemkonforme Gesetzesinterpretation der §§ 275 II, I BGB a. F. angezeigt?
Lösungen:
1.) Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 311b Abs. 1 BGB.
2.) Ja, bei erfolgter Auflassung und Eintragung im Grundbuch, § 311b Abs. 1 S. 2 BGB.
3.) Schutzfunktion, Beweisfunktion, Warnfunktion; diese müssen nicht immer kumulativ vorliegen.
4.) Grundsätzlich nicht, vgl. § 167 II BGB.
5.) Dann, wenn mit der Vollmacht bereits eine Verpflichtung zum Grundstücks(ver)kauf verbunden ist.
6.) Bei einer unwiderruflichen Vollmacht zum Grundstücks(ver)kauf ist die Vollmacht grundsätzlich auch nach § 313 S. 1 BGB beurkundungsbedürftig.
7.) Eine widerrufliche Vollmacht ist grundsätzlich nicht beurkundungsbedürftig. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine ”tatsächliche Bindungswirkung” vorliegt.
8.) § 167 I Alt 1. BGB (Innenvollmacht) und § 167 I Alt. 2 BGB (Außenvollmacht).
9.) Dies ist strittig; nach ganz h. A. in der Literatur und BGH aber (-).
10.) Dann, wenn nach wortgetreuer Gesetzesanwendung der Erfüllungsanspruch bestehen bleibt, obwohl ihn der Schuldner nicht mehr erfüllen kann.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|