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Mitwirkungspflichten des Schuldners
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Aufgaben:
1.) Nennen Sie die einzelnen Mitwirkungspflichten des Schuldners.
2.) Welche Maßnahmen können getroffen werden, wenn der Schuldner seinen Pflichten nicht nachkommt? Was versteht man jeweils darunter?
Lösungen:
1.) Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle notwendigen Auskünfte zu erteilen (§§ 20, 22 Abs. 3, 97 InsO). Der Umfang dieser Pflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die mit dem beantragten Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehen. Von besonderer Bedeutung sind Tatsachen, anhand derer die Möglichkeit der Unternehmensfortführung eingeschätzt werden kann. Weiterhin ist der Schuldner verpflichtet, den vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Durchführung seiner Arbeiten zu unterstützen, §§ 22 Abs. 3, 97 Abs. 2 InsO. Insbesondere besteht die Pflicht, jederzeit verfügbar zu sein, um Auskunft zu erteilen und Unterstützungen zu leisten.
2.) Das Gericht kann verschiedene Zwangsmaßnahmen anordnen. Darunter fallen die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, die zwangsweise Vorführung und Haft sowie die Postsperre, Versiegelung und Beschlagnahmung.
Die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt nach § 807 ZPO beinhaltet die Erklärung des Schuldners, er habe die verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Eine falsche Versicherung an Eides Statt ist strafbar. Des weiteren hat der Schuldner sein gesamtes persönliches Aktivvermögen darin anzugeben. Verschweigt er einzelne Tatsachen, macht er sich ebenfalls strafbar.
Das Gericht kann weiterhin den Schuldner vorführen lassen oder Ordnungshaft verhängen. Diese Möglichkeit steht dem Gericht nach § 98 Abs. 1 InsO immer dann zur Verfügung, wenn der Schuldner eine Auskunft, eine eidesstattliche Versicherung oder eine Mitwirkungspflicht verletzt hat, wenn der Schuldner sich einer seiner Pflichten entziehen möchte und wenn der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten zuwider handelt.
Wird eine Postsperre verhängt, so bedeutet dies, dass die Post des Schuldners dem Insolvenzverwalter zugeleitet wird. Sendungen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen, sind nach Einsichtnahme dem Schuldner auszuhändigen.
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