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Gläubigerorgane (Insolvenzrecht)



Aufgaben:

1.) Welche Kompetenzen hat die Gläubigerversammlung und welche Beteiligten sind berechtigt, an ihr teilzunehmen?

2.) Nach welchem Kriterium werden die Stimmen der Gläubiger in der Gläubigerversammlung gewichtet?

3.) Was ist der Gläubigerausschuss und welche Befugnisse hat er?

4.) Welche Versammlungstermine müssen nach der Insolvenzordnung zwingend durchgeführt werden und welche Themen werden dabei jeweils behandelt?

5.) Was sind die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch den Gläubiger im Insolvenzverfahren?



Lösungen:

1.) Aufgabe der Gläubigerversammlung ist es, die Durchführung des Insolvenzverfahrens zu überwachen und die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu kontrollieren. Sie bestimmt letztlich wer als Insolvenzverwalter bestellt wird, ob ein Gläubigerausschuss gebildet wird und wer dessen Mitglied wird. Sie kann aus wichtigem Grund die Abberufung des Insolvenzverwalters und einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses beim Insolvenzgericht beantragen. Sie kann jederzeit vom Insolvenzverwalter Auskünfte und Berichte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Falls kein Gläubigerausschuss gebildet wurde, kann sie den Geldbestand und den Geldverkehr des Insolvenzverwalters prüfen und muss zu bedeutsamen Maßnahmen des Insolvenzverwalters ihre Zustimmung erklären.
Teilnahmeberechtigt sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, ggf. die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Insolvenzverwalter und der Schuldner.

2.) Die Gläubigerstimmen werden nicht nach der Zahl der Gläubiger, die gemeinsam in bestimmter Weise abgestimmt haben gewichtet, sondern die Stimmen werden nach der Summe der von den Gläubigern vertretenen Forderungsbeträge gewertet. Eine Zustimmung ist dann gegeben, wenn die Summe der Forderungbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt.

3.) Der Gläubigerausschuss, der fakultativ gebildet werden kann, ist ein Kontrollorgan der Gläubiger. Er kontrolliert und unterstützt den Insolvenzverwalter bei dessen Amtsführung. Er hat Anspruch auf Informationen gegen den Insolvenzverwalter und hat ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und sonstige Geschäftspapiere. Er kontrolliert den Geldverkehr und Geldbestand des Insolvenzverwalters.

4.) Die Insolvenzordnung sieht als Gläubigerversammlung zwingend den Berichtstermin, den Prüfungstermin und den Schlusstermin vor.
Im Berichtstermin beschließen die Gläubiger auf Grund eines Berichtes des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter macht in seinem Bericht auch Angaben über den zu erwartenden Umfang der Insolvenzmasse. Der Prüfungstermin dient dazu, die angemeldeten Forderungen zu prüfen. Beide Termine werden durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bestimmt und können miteinander verbunden werden. Der Schlusstermin ist die abschließende Gläubigerversammlung dar. Er findet statt, nachdem die Masse verwertet und ihr Erlös verteilt ist. Der Insolvenzverwalter erörtert seine Schlussrechnung den Gläubigern. Jene können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erheben. Die Gläubiger entscheiden zudem, wie mit den nicht verwertbaren Teilen der Masse verfahren werden soll.

5.) Es gelten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung, nämlich dass die Forderungen gleichartig und fällig sind und dass ihnen keine Einrede entgegensteht. Bei der Aufrechnung im Insolvenzverfahren ist die Aufrechnung unzulässig, wenn die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, wenn der Gläubiger die Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Dritten erworben hat und gegen eine Forderung des Schuldners aufrechnen will und wenn die Forderung durch eine insolvenzrechtlich anfechtbare Verfügung des Schuldners entstanden ist. Ist die Forderung gegen das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners gerichtet, kann der Gläubiger mit einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Insolvenzmasse nicht aufrechnen.





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