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Eröffnung des Insolvenzverfahrens



Aufgaben:

1.) Welche sofort eintretenden Wirkungen hat der Insolvenzeröffnungsbeschluss?

2.) Welche Pflichten und Rechte hat der Schuldner ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

3.) Wie unterscheidet sich in der Insolvenz die rechtliche Stellung der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften (juristischen Personen) von Gesellschaftern von offener Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)?



Lösungen:

1.) Der Schuldner verliert die Befugnis, über sein Vermögen – soweit es zur Insolvenzmasse gehört – zu verfügen. Die Insolvenz wird durch Veröffentlichung in regionalen Zeitungen und dem Bundesanzeiger bekannt gemacht und in die im Einzelfall einschlägigen Register eingetragen. Es ergeht das Verbot an die Schuldner des Insolvenzschuldners, jenem Leistungen zu erbringen, wenn die entsprechenden Forderungen zur Insolvenzmasse gehören. Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist, werden nach § 240 ZPO unterbrochen. Gegen den Schuldner gerichtete (Einzel-) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden verboten.

2.) Insbesondere hat der Schuldner die generelle Pflicht, den Insolvenzverwalter bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens zu unterstützen. Er muss Auskünfte über alle seine Verhältnisse, die die Insolvenzmasse betreffen, an den Insolvenzverwalter, das Insolvenzgericht, den Gläubigerausschuss, u.U. auch an die Gläubigerversammlung erteilen. Zu Auskünften an einzelne Gläubiger ist er nicht verpflichtet. Er hat das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten und auf Information über den Stand des Verfahrens.

3.) Bei juristischen Personen werden die Gesellschafter rechtlich nicht durch das Insolvenzverfahren berührt. Es besteht für sie grundsätzlich keine Verpflichtung, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen. Hingegen sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer oHG oder einer KG direkt betroffen, da sie für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich haften. Kommanditisten einer KG haften nur mit ihrer Einlage und können nicht direkt von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens darf nur der Insolvenzverwalter die Ansprüche gegen die Gesellschafter geltend machen. Das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter wird aber nicht von der Insolvenz der Gesellschaft erfasst.




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