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Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen



Aufgaben:

1.) Wie erfolgt die Fahrnisvollstreckung?

2.) Welche Ausnahmen gibt es von dem Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen zuständig ist?

3.) In welchem Fall unterliegt Grundstückszubehör dem Haftungsverband der Hypothek?

4.) Nennen Sie die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Pfändung.

5.) Was versteht man unter der Pfändung am rechten Ort?

6.) Wie wird gepfändet?

7.) Welche beiden Wirkungen hat die Pfändung?

8.) Was versteht man unter der Verstrickung?

9.) Welche Theorien gibt es über die Entstehung und Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts?

10.) Welche Arten der Verwertung der gepfändeten Sache kennen Sie?

11.) Wie erwirbt der Ersteigerer Eigentum?

12.) Kommt es für den Eigentumserwerb des Ersteigerers bei der Versteigerung einer schuldnerfremden Sache auf dessen Gutgläubigkeit an?

13.) Welche Rechtsfolgen entfaltet der Zuschlag in der Versteigerung?

14.) Wie erfolgt die Verwertung, wenn Geld gepfändet wird?

15.) Nennen Sie andere Arten der Verwertung nach § 825 ZPO.



Lösungen:

1.) Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen erfolgt im Wege der Pfändung und Verwertung durch den Gerichtsvollzieher.

2.) Bestimmte Sachen, die eigentlich zu den unbeweglichen Sachen zählen, unterliegen dennoch der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Nach § 810 ZPO können Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind (und daher nach den §§ 94 BGB, 864 ZPO eigentlich im Wege der Immobiliarvollstreckung verwerten wären), gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Andererseits gibt es bestimmte bewegliche Sachen, die dennoch nicht dem Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers unterliegen. Dies gilt für zum Grundstück gehörende Sachen, die dem Haftungsverband der Hypothek unterliegen, § 865 II ZPO. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Grundstückszubehör nach den §§ 97,98 BGB einerseits und den vom Boden getrennten Erzeugnissen nach § 98 BGB und sonstigen Bestandteilen des Grundstücks nach den §§ 93-96 BGB.

3.) Grundstückszubehör ist unpfändbar, wenn es dem Haftungsverband der Hypothek nach den §§ 1120 BGB unterfällt. Der Gerichtsvollzieher ist damit nicht zuständig, wenn es sich um Zubehör nach den §§ 97, 98 BGB handelt, dieses dem Haftungsverband der Hypothek nach § 1120 BGB unterliegt und keine Enthaftung nach den §§ 1121 f BGB eingetreten ist.

4.) Eine rechtmäßige Pfändung setzt voraus, dass sie zur rechten Zeit (§ 758 a Abs. 4, 188 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am rechten Ort (§§ 808, 809 ZPO) in der rechten Weise (§§ 808, 826 ZPO ) und im rechten Umfang (§§ 803 Abs. 1 Abs. 2, Abs. 2, 811 ff ZPO) erfolgt.

5.) Am rechten Ort bedeutet, dass die zu pfändende Sache sich in Gewahrsam des Schuldners, dass Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden muss. Unter dem Gewahrsam versteht man hierbei die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft (unmittelbare Besitz).

6.) Die eigentliche Pfändung erfolgt sodann durch Inbesitznahme der Sache seitens des Gerichtsvollziehers. In der Regel betrifft dies nur auf Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere zu. Alle anderen Gegenstände werden im Besitz des Schuldners erlassen und mit einem Pfandsiegel gekennzeichnet. Die Anbringung eines Pfandsiegels ist ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis.

7.) Verstrickung und Entstehung eines Pfändungspfandrechts.

8.) Die Verstrickung ist das durch Pfändung begründete öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis über den Vollstreckungsgegenstand. Der Gegenstand der Verfügungsgewalt des materiell Berechtigten entzogen, §§ 136, 135 BGB.

9.) Nach dieser privatrechtlichen Theorie entsteht das Pfändungspfandrecht nur, wenn neben der wirksamen Verstrickung alle Voraussetzungen des privatrechtlichen Pfandrechts gegeben sind. Hierzu gehören das Bestehen und der zu vollstreckenden Forderung und, dass die Pfandsache zum Vermögen des Schuldners gehört. Die privatrechtliche Theorie wird heute nicht mehr vertreten. Nach der gemischten Theorie ist das Pfändungspfandrecht grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Allerdings ist die Verwertung dem öffentlichen Recht zugeordnet. Grundlage der Vollstreckung ist nicht das Pfändungspfandrecht, sondern die Verstrickung. Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie ist das Pfändungspfandrechts öffentlich-rechtlicher Natur. Es entsteht unmittelbar mit der Verstrickung. Es entsteht auch ein schuldnerfremden Sachen.

10.) Die ZPO unterscheidet drei Arten der Verwertung gepfändeter Vollstreckungsgegenstände, nämlich die öffentliche Versteigerung nach den §§ 814 ff ZPO, die Ablieferung von Geld nach § 815 I ZPO und die andere Verwertungsart nach § 825 ZPO.

11.) Der Ersteigerer erwirbt Eigentum mit der Ablieferung der Sache, also mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes.

12.) Der Gerichtsvollzieher wird in der Versteigerung hoheitlich tätig, der Eigentumserwerb des Ersteigerers vollzieht sich originär kraft Hoheitsakts. Es kommt damit nicht auf dessen Gutgläubigkeit an. Ein wirksamer Eigentumserwerb setzt allerdings voraus, dass die Verstrickung wirksam ist und die wesentlichen Vollstreckungsvorschriften beachtet worden sind.

13.) Durch den Zuschlag kommt zwischen dem Meistbietenden und dem Staat ein kaufrechtsähnlicher, öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande, der dem Meistbietenden einen Anspruch auf Ablieferung gewährt. Es bestehen jedoch wesentliche Unterschiede zum privatrechtlichen Kaufvertrag. Gewährleistungsrechte bestehen nicht. Der Ersteigerer kann seine Willenserklärung nicht anfechten.

14.) Hat der Gerichtsvollzieher Geld gepfändet, so ist dieses nicht zu versteigern, sondern direkt beim Gläubiger abzuliefern. Mit Ablieferung an den Gläubiger tritt Erfüllung nach § 362 BGB ein.

15.) Unter den Voraussetzungen des § 825 ZPO sind andere als die bereits genannten Verwertungsarten zulässig, die vor allem der Erzielung eines höheren Erlöses dienen sollen. Hierzu gehören: Freihändiger Verkauf, Versteigerung außerhalb des Vollstreckungsbezirks nach § 816 II ZPO, Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher.





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