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Tenor im Verwaltungsprozessurteil



Aufgaben:

1.) Was enthält der Tenor eines Urteils? Warum ist bei der Abfassung des sog. Hauptsachentenors besondere Sorgfalt geboten?

2.) Welche Entscheidung des Gerichts enthält der sog. Kostentenor?

3.) Aus welchen Bestandteilen setzen sich die Kosten des Rechtsstreites zusammen?

4.) Entscheidet das Gericht auch über die Höhe der Kosten?

5.) Beschreiben Sie kurz das Prinzip der Kostenverteilung i.S.d. §§ 154ff. VwGO.

6.) Was gilt, wenn der Kläger mit seiner Klage nur zum Teil Erfolg hat, d.h. teilweise obsiegt und unterliegt?

7.) Nach welchen Vorschriften richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils?

8.) Welche Besonderheiten bestehen im Verwaltungsprozess?



Lösungen:


1.) Der Tenor enthält:
1. die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache (sog. Hauptsachentenor),
2. die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat (sog. Kostentenor) und
3. für gewöhnlich: den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.
Der Ausspruch im Hauptsachentenor stellt für die obsiegende Partei die Grundlage für die Zwangsvollstreckung dar. Daher ist bei der Abfassung des Tenors besondere Sorgfalt geboten.

2.) Der Kostentenor enthält die sog. Kostengrundentscheidung des Gerichts.
Die Kostengrundentscheidung entscheidet über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach und wen sie trifft.

3.) Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO).

4.) Nein, das Gericht entscheidet nicht über die Höhe der Kosten des Verfahrens. Die Festlegung der Höhe der Kosten ist Gegenstand des sog. Kostenfestsetzungsverfahrens, welches sich an den Erlass des Urteils anschließt.
Die Kostenfestsetzung erfolgt auf Antrag des Erstattungsberechtigten auf der Grundlage und nach Maßgabe der Kostenentscheidung (= Kostengrundentscheidung) nach § 164 VwGO durch den Urkundsbeamten des Gerichts der 1. Instanz.

5.) Den §§ 154 ff. VwGO liegt das Prinzip zugrunde, dass die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Grundlegend besagt dies die Vorschrift des § 154 Abs. 1 VwGO.

6.) Im Falle des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens gilt die Vorschrift des § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO: Regelmäßig werden in der Praxis dabei die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig auf die Parteien verteilt.
Eine Kostenaufhebung wird im Regelfall nur dann gewählt, wenn die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten annähernd gleich sind.

7.) Gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO sind verwaltungsgerichtliche Urteile von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Im Hinblick auf den Verweis auf die §§ 708ff. ZPO kann man sich an den Grundsätzen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils im Zivilprozess orientieren.

8.) Gegenüber dem zivilprozessualen Urteil bestehen folgende Besonderheiten:
Urteile über Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten (des Verfahrens) für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Gleiches gilt für Leistungsklagen und Unterlassungsklagen.
§ 167 Abs. 2 VwGO gilt analog auch für Urteile über eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
Ebenfalls nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können alle klageabweisenden, feststellenden und gestaltenden Urteile, da sie in der Hauptsache keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.



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