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Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Widerspruchs



Aufgaben:

1.) Welche Behörde ist für das Widerspruchsverfahren zuständig?

2.) Wann ist das Widerspruchsverfahren statthaft?

3.) Besteht eine Widerspruchsfrist, wenn der Antragssteller nicht Adressat des VA ist?

4.) Ist eine spätere Klage zulässig, wenn der Widerspruch verspätet eingelegt wurde, die Behörde aber sachlich entschieden hat?

5.) Was versteht man unter der reformatio in peius? Ist sie im Widerspruchsverfahren zulässig?



Lösungen:

1.) Grundsätzlich entscheidet über einen Widerspruch die nächsthöhere Behörde. Eine Ausnahme besteht bei Selbstverwaltungsangelegenheiten. Bei solchen Angelegenheiten entscheidet die Ausgangsbehörde selbst, soweit gesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist.

2.) Das Widerspruchsverfahren ist immer dann statthaft, wenn es sich gegen einen vorliegenden oder gegen die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsaktes richtet, also nur, wenn die spätere Klage eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage (str.) ist.

3.) Grundsätzlich beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 70 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des VA. Ist der Widerspruchsführer allerdings nicht Adressat des VA, so wurde dieser dem Antragssteller auch nicht bekanntgemacht. Somit kann § 70 VwGO nicht zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass keine Frist eingehalten werden muss. Allerdings kann das Recht auf Widerspruch verwirkt sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Widerspruchsführer sichere Kenntnis von dem VA erlangt hat oder hätte erlangen können. Dann muss ein Widerspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben direkt eingelegt werden. Geschieht dies nicht, ist der Widerspruch unzulässig.

4.) Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass die spätere Klage zulässig ist. Sie argumentiert damit, dass die Widerspruchsbehörde als Teil des Verwaltungsverfahrens Herrin über das Vorverfahren ist. Wenn die Behörde sachlich entschieden hat, ist die verspätete Einlegung des Widerspruchs somit unschädlich für die spätere Klage.
Ausnahmen macht die Rechtsprechung immer dann, wenn der VA Doppelwirkung entfaltet.
Die Literatur hingegen geht davon aus, dass eine spätere Klage nicht zulässig sei, da der VA mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig ist.

5.) Unter einer reformatio in peius versteht man, dass ein ursprünglich erlassener VA im Widerspruchsverfahren zum Nachteil des Widerspruchsführers abgeändert wird.
Die Rechtssprechung des BVerwG lässt eine Verschlechterung im Widerspruchsverfahren immer dann zu, wenn das jeweilig anzuwendende Bundes- oder Landesrecht dies zulässt. In allen anderen Fällen ist eine Verböserung nur dann zulässig, wenn die Ausgangsbehörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist oder die Widerspruchsbehörde als vorgesetzte Behörde der Ausgangsbehörde weisungsbefugt ist.




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