|
Widerspruch
|
Aufgaben:
1.) Wann ist der Widerspruch formell ordnungsgemäß eingelegt?
2.) Warum genügt ein telefonisch eingelegter Widerspruch nicht den Anforderungen des § 70 I 1 VwGO?
3.) Stellt § 70 I 1 VwGO besondere Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs?
4.) Welche Anforderungen stellt § 70 I VwGO hinsichtlich der Widerspruchsfrist?
5.) Genügt es den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe, wenn der Betroffene von dem Verwaltungsakt zufällig Kenntnis erlangt?
6.) Wie berechnen Sie die Widerspruchsfrist?
7.) Wird der Widerspruch nicht innerhalb der Frist des § 70 I VwGO eingelegt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Was bedeutet das?
8.) Wann liegt eine Verwirkung des Rechts zur Widerspruchseinlegung vor?
Lösungen:
1.) Gemäß § 70 I 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde (= Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde) zu erheben.
2.) Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses ist die Ermöglichung einer eindeutigen Identifizierung des Widerspruchsführers. Dies ist bei einer fernmündlichen Einlegung des Widerspruchs nicht möglich. Die Gefahr eines Missverständnisses oder einer Täuschung durch Unbefugte ist in diesen Fällen zu groß.
3.) Nein, dies ist nicht der Fall. Es ist weder die Bezeichnung als „Widerspruch“ erforderlich, noch ein bestimmter Antrag oder eine Begründung.
Aus der vom Widerspruchsführer abgegebenen Erklärung muss lediglich hinreichend deutlich erkennbar sein, dass der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung begehrt bzw. eine Änderung der Entscheidung erstrebt.
4.) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, bei der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde zu erheben.
5.) Nein, die Bekanntgabe muss mit Wissen und Wollen der Behörde erfolgen. Ein zufälliges Bekanntwerden setzt den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang. Ebenso wenig gilt in diesen Fällen die Jahresfrist des § 58 II VwGO.
Ein zufällig bekannt gewordener Verwaltungsakt kann vielmehr – abgesehen von den Fällen der Verwirkung – unbefristet angefochten werden.
6.) Für die Berechnung der Widerspruchsfrist stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Die „verwaltungsprozessuale Lösung“ berechnet die Widerspruchsfrist auf der Grundlage der §§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187f. BGB und die „verfahrensrechtliche Lösung“ auf der Grundlage der §§ 31 VwVfG, 187f. BGB.
7.) Bestandskraft bedeutet aus der Sicht des Bürgers Unanfechtbarkeit, d.h. die Anfechtung / Aufhebung des Verwaltungsaktes kann nicht mehr verlangt werden.
8.) Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
Das Tatbestandsmerkmal „längere Zeit“ setzt dabei eine Dauer der Untätigkeit des Berechtigten voraus, die sich von der ihm eingeräumten regulären Rechtsbehelfsfrist von einem Monat deutlich abhebt.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|