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Strafverfahren bei Ordnungswidrigkeit



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer Ordnungswidrigkeit?

2.) Was gilt für die Höhe der Geldbuße?

3.) Wie ist zu verfahren, wenn eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt?

4.) Wann verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG?

5.) Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld von höchstens 1.000 Euro bedroht sind?

6.) Ein Staatsanwalt beurteilt eine Handlung, die dem ersten Anschein nach nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch eine Straftat darstellt, nach eingehender Prüfung als Ordnungswidrigkeit und gibt das Verfahren nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde ab. Der dortige Sachbearbeiter meint aber, dass es sich doch um eine Straftat handelt. Kann er das Verfahren wieder an die Staatsanwaltschaft abgeben?

7.) Muss die zuständige Behörde bei Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit in jedem Fall eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid erlassen?

8.) In welche Verfahrensabschnitte gliedert sich das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten?

9.) Wann entscheidet das Gericht durch Beschluss, wann durch Urteil?

10.) Welches Rechtsmittel ist gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts möglich?



Lösungen:

1.) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

2.) Sie beträgt zwischen 5 Euro und 1.000 Euro, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Jedoch darf diese Grenze auch überschritten werden, um der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus ihr gezogen hat, zu entsprechen, § 17 OWiG.

3.) Die Tat wird nur als Straftat verfolgt. Wird allerdings keine Strafe verhängt, so kann die Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, § 21 OWiG.

4.) In drei Monaten. Ist innerhalb dieser Zeit ein Bußgeldbescheid ergangen oder eine öffentliche Klage erhoben worden, gilt eine Frist von 6 Monaten, § 26 StVG.

5.) In 6 Monaten, § 31 OWiG.

6.) Nein. Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, § 44 OWiG.

7.) Nein. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Behörde unterliegt nicht wie im Strafrecht dem
Legalitätsprinzip.

8.) Vorverfahren, ggfls. Verwarnungsverfahren, Zwischenverfahren, ggfls. nach Einspruch das Hauptverfahren, ggfls. Rechtsmittelverfahren (und Vollstreckungsverfahren).

9.) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so ergeht ein Beschluss. Bei einer mündlichen Verhandlung ergeht ein Urteil (soweit keine Verfahrenseinstellung erfolgt).

10.) Die Rechtsbeschwerde beim Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts.




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