|
Grundlagen des Ermittlungsverfahrens
|
Aufgaben:
1.) Unter welcher Bedingung leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein?
2.) Auf welche beiden Arten können die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis vom Vorliegen einer Straftat erhalten?
3.) Wozu dient die Vernehmung des Beschuldigten?
4.) Ist die Aussage eines Beschuldigten, der nicht belehrt worden ist, verwertbar?
5.) Nennen Sie den Unterschied zwischen der Sicherstellung und der Beschlagnahme.
6.) Kann eine Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt werden?
7.) Was unterliegt dem Verfall oder der Einziehung?
8.) Wodurch wird der erweiterte Verfall / die erweiterte Einziehung im Vorverfahren abgesichert?
9.) Wodurch wird die Anordnung des dinglichen Arrestes vollzogen?
Lösungen:
1.) Bei Bestehen eines Anfangsverdachts. Dieser liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat feststellbar sind. Bloße Möglichkeiten oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die nach kriminalistischer Erfahrung einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat bilden.
2.) Aufgrund einer Strafanzeige oder eigener Beobachtung.
3.) Sie dient zum einen der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen aber auch der Sachverhaltsaufklärung.
4.) Grundsätzlich nicht. Mögliche Ausnahmen kommen in Betracht, wenn keine Belehrungspflicht bestand, etwa bei einer bloßen informatorischen Befragung oder einer Spontanäußerung. Diese Angaben können über die Zeugenaussagen der Vernehmungsbeamten in den Prozess eingeführt werden. In anderen Fällen ist eine Belehrung erforderlich bis auf zwei Ausnahmefälle: Der Beschuldigte kennt bei Beginn der Vernehmung sein Schweigerecht und sagt trotz der Kenntnis des Schweigerechts freiwillig aus. Der Beschuldigte stimmt der Verwertung der fehlerhaft zustande gekommenen Aussage ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zu. Eine solche Zustimmung kann schon darin liegen, dass der Verteidiger des Angeklagten der Verwertung der Aussage nicht rechtzeitig widerspricht. Der entscheidende Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs wird in § 257 I bestimmt. Danach muss der Widerspruch spätestens nach Erhebung des Beweises im Prozess erfolgen.
5.) Die Beschlagnahme erfolgt gegen den erklärten Willen des Betroffenen.
6.) Nein. Die Fahrerlaubnis ist ein Recht. Der Sicherstellung oder Beschlagnahme nach den § 94 StPO unterliegt nur der Führerschein. Die Fahrerlaubnis dagegen wird nach § 111 a vorläufig oder nach § 69 StGB endgültig entzogen.
7.) Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Täter durch die Tat erlangt oder die er zur Tatbegehung verwendet hat. Beim erweiterten Verfall oder der erweiterten Einziehung ist hiervon auch der Wertersatz betroffen.
8.) Durch die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Beschuldigten.
9.) Durch die Pfändung.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|