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Nachverfahren im Zivilprozess



Aufgaben:

1.) Wie wird das Vorverfahren, d.h. der eigentliche Urkundenprozess abgeschlossen?

2.) In welchen Fällen schließt das Vorverfahren mit einem sog. Vorbehaltsurteil ab?

3.) Auf welche Besonderheiten müssen Sie bei der Abfassung des Vorbehaltsurteils achten?

4.) Wie wird in das Nachverfahren übergeleitet und welchen Zweck hat es?

5.) Was versteht man unter der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils? In welcher Hinsicht kann das Vorbehaltsurteil Bindungswirkung entfalten?

6.) Wie wird das Nachverfahren abgeschlossen? Welche Besonderheiten sind dabei zu beachten?



Lösungen:

1.) Das Vorverfahren, d.h. der Urkundenprozess endet mit einem Urteil, das als abweisendes Prozess-, oder Sachurteil sowie als Vorbehaltsurteil ausgestaltet sein kann.
Ein (abweisendes) Prozessurteil ergeht dann, wenn eine oder mehrere der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Ein (abweisendes) Sachurteil ergeht dagegen, wenn die Überprüfung der Schlüssigkeit der Klage im Vorverfahren ergibt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch von vornherein unbegründet ist.

2.) Ausgangslage für den Erlass eines Vorbehaltsurteils ist die Unfähigkeit des Klägers, die von dem Beklagten bestrittenen, anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisen zu können.
In dieser Situation hängt die Form der gerichtlichen Entscheidung allein vom Verhalten des Beklagten ab:
Verteidigt sich der Beklagte allein mit Klageleugnen, wird er unter dem Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren entsprechend dem Klageantrag verurteilt, wenn er dem Klageanspruch widerspricht. Es ergeht gemäß § 599 ZPO ein sog. Vorbehaltsurteil.
Verteidigt sich der Beklagte dagegen auch durch den Vortrag von Gegennormen (= Einreden / Einwendungen i.S.d. ZPO), muss zunächst geprüft werden, ob er die gegennormausfüllenden Tatsachen schlüssig vorgetragen hat.
Ist dies nicht der Fall, wird die Verteidigung des Beklagten zurückgewiesen. Die bereits festgestellte Schlüssigkeit der Klage bleibt unberührt. Es ergeht gemäß § 599 ZPO ein Vorbehaltsurteil, wenn der Beklagte dem Klageanspruch widerspricht.
Sind die von dem Beklagten geltend gemachten Einreden / Einwendungen dagegen schlüssig dargelegt, aber vom Kläger bestritten, muss der Beklagte die entsprechenden Tatsachen mit den eingeschränkten Beweismitteln des Urkundenprozesses beweisen (vgl. § 595 II ZPO).
Gelingt ihm der Beweis, steht fest, dass der Klageanspruch nicht oder nicht mehr besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, weil ihm eine Einrede i.S.d. ZPO entgegensteht. Die Klage wird daher durch Sachurteil abgewiesen (§ 597 I ZPO).
Gelingt dem Beklagten der Beweis nicht, bleibt seine Verteidigung im Urkundenprozess unbeachtet und es ergeht – bei Widerspruch – ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 ZPO.

3.) Auf folgende Besonderheiten ist bei der Abfassung des Vorbehaltsurteils zu achten:

1. Das Vorbehaltsurteil wird in der Überschrift als solches bezeichnet.
2. Bei der Abfassung des Tenors ist darauf zu achten, dass die nur bedingte Verurteilung des Beklagten deutlich erkennbar ist, d.h. dem Beklagten muss die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleiben.
3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.


4.) Der Übergang in das Nachverfahren vollzieht sich mit Erlass des Vorbehaltsurteils, wobei zu beachten ist, dass nach herrschender Meinung der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nicht von Amts wegen anberaumt wird, sondern nur auf Antrag einer der Parteien. Der Rechtsstreit bleibt in diesem Fall in derselben Instanz im ordentlichen Verfahren anhängig (§ 600 ZPO). Dies bedeutet, dass das bisherige Verfahren als „Normalprozess“ fortgesetzt wird und die Beschränkung der Beweismittel entfällt.
Das Nachverfahren hat den Zweck, dem Beklagten durch die Fortsetzung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit zu geben, sein materielles Recht durchzusetzen; denn wenn der Beklagte entsprechende Tatsachen zu seiner Verteidigung vortragen kann, muss er die Klage zu Fall bringen können.


5.) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre entfaltet das Vorbehaltsurteil insoweit Bindungswirkung, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht.
Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass diejenigen Teile des Rechtsstreits, über die durch Vorbehaltsurteils endgültig entschieden worden ist, im Nachverfahren der Entscheidung des Gerichts entzogen sind.

Das Vorbehaltsurteil entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich:

- der Zulässigkeit und der Schlüssigkeit der Klage
der Verteidigung des Beklagten, wenn die von diesem geltend gemachten Einreden / Einwendungen i.S.d. ZPO im Urkundenprozess als unbegründet zurückgewiesen worden sind, weil der Beklagte die gegennormausfüllenden Tatsachen nicht schlüssig dargelegt hat.


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6.) Das Nachverfahren findet seinen Abschluss mit dem Erlass des sog. Schlussurteils. Bei dessen Abfassung sind folgende Besonderheiten zu beachten:
1. Obsiegt der Kläger im Nachverfahren, muss das (bereits ergangene) Vorbehaltsurteil im Hauptsachentenor für vorbehaltlos erklärt werden. In diesem Fall trägt der Beklagte die weiteren Kosten des Verfahrens; hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens enthält das Vorbehaltsurteil eine wirksame Kostenentscheidung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO.
2. Unterliegt der Kläger im Nachverfahren, muss das Vorbehaltsurteil gemäß §§ 302 IV 2, 600 II ZPO aufgehoben werden, da der Kläger ansonsten aus diesem Urteil vollstrecken könnte.
3. Obsiegt und unterliegt der Kläger jeweils teilweise, werden die Fallgruppen 1. und 2. miteinander kombiniert.
4. Im Tatbestand des Schlussurteils wird das vorausgegangene Vorbehaltsurteil als Prozessgeschichte erwähnt. Aus Gründen der Verständlichkeit geschieht dies vor den Anträgen der Parteien.



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