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Gründe für Beschluss in ZPO



Aufgaben:

1.) Ist ein Beschluss gemäß § 91a ZPO zu begründen? Wenn ja, warum?

2.) Was ist bei der Sachverhaltsdarstellung formal und inhaltlich zu beachten?

3.) Was bedeutet es, wenn das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet?

4.) Stellen Sie sich vor, Sie überprüfen summarisch die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage und kommen dabei zu dem Ergebnis, dass es auf die Beweislage ankommt. Wie gehen Sie dann weiter vor?

5.) Welche Billigkeitsgesichtspunkte sind denkbar, die eine vom Sach- und Streitstand abweichende Entscheidung erfordern?



Lösungen:

1.) Der Beschluss nach § 91a ZPO ist stets zu begründen.
Dies ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ergibt sich nach ganz herrschender Meinung aber daraus, dass der Beschluss mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (§ 91a II ZPO).

2.) Die Sachverhaltsschilderung entspricht inhaltlich im wesentlichen dem Tatbestand eines Urteils.
Formal ist jedoch zu beachten, dass sie – anders als der Tatbestand – keine Überschrift erhält, sondern lediglich mit der Ziffer I. versehen wird.
Weiterhin ist zu beachten, dass der ursprüngliche Antrag des Klägers, das erledigende Ereignis und die Erledigungserklärungen der Parteien vor den aktuellen (Kosten-) Anträgen der Parteien darzustellen sind, weil es diesen ansonsten an der Verständlichkeit fehlt.

3.) "Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands" bedeutet, dass in erster Linie der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend ist, d.h. wie derzeit zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten.
Daher sind auf der Grundlage des bisherigen unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrags (= Sach- und Streitstand) der Parteien die Zulässigkeit und die Begründetheit / Schlüssigkeit der Klage zu überprüfen, wobei eine summarische Prüfung genügt.
Hätte hiernach der Kläger / der Beklagte den Rechtsstreit ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses gewonnen, fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten / dem Kläger zur Last.
Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien werden die Kosten gequotelt.

4.) Hat bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden, so sind zunächst deren Ergebnisse gemäß § 286 ZPO zu würdigen.
Kann danach noch kein abschließendes Ergebnis erzielt werden, findet grundsätzlich keine weitere Beweisaufnahme mehr statt. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung, die ihre Ansicht mit dem Wortlaut des § 91a I ZPO begründet ""bisheriger Sach- und Streitstand").
Eine Ausnahme wird nur für präsente Beweismittel gemacht.

Besteht allerdings aufgrund der summarischen Prüfung die hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten (Beweis-) – Ergebnisses, können die Kosten des Rechtsstreits dem voraussichtlich unterlegenen Teil auferlegt werden.
Ist eine Prognose in diesem Sinn nicht möglich, sind die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich gemäß § 92 ZPO analog gegeneinander aufzuheben.

5.) Folgende Billigkeitsgesichtspunkte können eine vom Sach- und Streitstand abweichende Kostenverteilung erfordern:

a) der Zeitpunkt der Erledigung: Entscheidend für die Verteilung der Kosten ist, ob das erledigende Ereignis vor oder nach Prozessbeginn eingetreten ist.
Ist die Erledigung vor Anhängigkeit der Klage eingetreten, trägt der Kläger in der Regel analog § 269 III S. 2 ZPO das Kostenrisiko.

b) Grundgedanken der Kostenvorschriften: §§ 91, 92, 93 – 97, 100, 101 ZPO
- Veranlassung der Klageerhebung (= Analogie zu den §§ 93, 93b ZPO).
- - erfolglose Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 96 ZPO analog)
- Anrufung eines unzuständigen Gerichts (§ 281 III S. 2 ZPO)die dadurch entstandenen
-
c) Bestehen eines materiell – rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.




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