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Prozessaufrechnung
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Aufgaben:
1.) Wie lässt sich der Begriff "Prozessaufrechnung" umschreiben?
2.) Wie unterscheiden sich die Erklärung der Aufrechnung und die Geltendmachung der erklärten Aufrechnung im Prozess?
3.) Wie unterscheiden sich Haupt- und Hilfsaufrechnung?
4.) Was besagt die sog. Beweiserhebungstheorie?
5.) Wird die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung rechthängig?
6.) Nennen Sie die prozessualen und materiell – rechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung! Welche Auswirkungen hat das Fehlen einer der prozessualen Voraussetzungen?
7.) Tritt die Erlöschenswirkung des § 389 BGB auch bei prozessualer Unzulässigkeit der Aufrechnung ein?
Lösungen:
1.) Die Prozessaufrechnung gehört systematisch zu den Verteidigungsmitteln des Beklagten. Dieser beabsichtigt mit der Berufung auf die Aufrechnung im Prozess die Klage zu Fall zu bringen.
Prozessaufrechnung ist dabei nur die im Prozess erstmalig erklärte Aufrechnung.
2.) Die Erklärung der Aufrechnung (§ 388, S. 1 BGB) ist die Ausübung eines privatrechtlichen Gestaltungsrechts. Voraussetzungen und Wirkungen bestimmen sich allein nach den materiell – rechtlichen Normen des BGB (§§ 387ff. BGB).
Die materiell – rechtliche Wirkung der Aufrechnung tritt grundsätzlich unabhängig davon ein, ob die Aufrechnungserklärung außerhalb oder im Laufe des Prozesses abgegeben wird.
Die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess ist dagegen eine Prozesshandlung. Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen richten sich ausschließlich nach dem Prozessrecht.
3.) Liegt eine Hauptaufrechnung vor, ist die Aufrechnung das einzige Verteidigungsmittel des Beklagten: Er bestreitet weder die anspruchsbegründenden Tatsachen (= Klageleugnen), noch macht er andere Einreden i.S.d. ZPO geltend. Die Aufrechnung ist unbedingt.
Im Falle einer Hilfsaufrechnung verteidigt sich der Beklagte zunächst anderweitig gegen die Klage, also durch Klageleugnen und / oder andere Einreden i.S.d. ZPO.
Den Aufrechnungseinwand erhebt er nur hilfsweise für den Fall, dass die Klage nicht schon aufgrund der Hauptverteidigung (= Klageleugnen + andere Einreden i.S.d. ZPO) abgewiesen wird, denn für diesen Fall will der Beklagte die eigene Forderung "opfern".
4.) Nach der herrschenden Beweiserhebungstheorie bindet der Beklagte mit der nur hilfsweise erklärten Aufrechnung das Gericht an die von ihm gewollte Prüfungsreihenfolge.
Es gilt der Grundsatz des prozessualen Vorrangs der Hauptverteidigung vor der Hilfsverteidigung:
Es muss daher zunächst darüber entschieden werden, ob die Klageforderung besteht (notfalls durch eine Beweisaufnahme) und ob die anderweitige Verteidigung (= ohne die Hilfsaufrechnung) des Beklagten gegen die Klageforderung zutreffend ist.
5.) Nein, nach herrschender Meinung wird die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten nicht rechtshängig.
Die Forderung, mit der aufgerechnet wurde, kann daher in einem anderen Prozess selbständig eingeklagt werden kann. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) entgegen.
6.) Die Zulässigkeit der Prozessaufrechnung richtet sich allein nach Prozessrecht. Sie hat folgende Voraussetzungen:
1. Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
2. Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO
3. Keine Präklusion nach den §§ 296, 530 II, 767 II ZPO
Fehlt es an einer der prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wird der Aufrechnungeinwand als solcher zurückgewiesen und der Prozess ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entschieden.
Die Begründetheit der Prozessaufrechnung richtet sich dagegen ausschließlich nach den materiell – rechtlichen Normen des BGB (§§ 387ff. BGB). Hierzu gehören:
1. Vorliegen einer wirksamen Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB
(= materiell – rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung)
2. Nichtbestehen eines Aufrechnungsverbots, §§ 390 – 395 BGB oder vertraglich vereinbart
(= materiell – rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung)
3. Vorliegen einer Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB
(= materiell – rechtliche Begründetheitsvoraussetzung)
7.) Grundsätzlich ist dies der Fall; die nur aus prozessrechtlichen Gründen zurückgewiesene Aufrechnung bleibt materiell – rechtlich wirksam.
Der Beklagte würde damit die ihm zustehende Gegenforderung nur aufgrund eines prozessualen Fehlers verlieren.
Die herrschende Meinung hält dies für ein unbilliges Ergebnis und wendet daher den Rechtsgedanken des § 139 BGB analog an:
Die aus prozessualen Gründen unzulässige Aufrechnung hat auch materiell – rechtlich keine Gültigkeit: Die Aufrechnung ist als nicht erklärt zu betrachten und die Erlöschenswirkung des § 389 BGB tritt nicht ein; die Gegenforderung kann in einem neuen Prozess eingeklagt werden.
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