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Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft



Aufgaben:

1.) Stichwort: Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft. Was gilt hier im Grundsatz?

2.) Was ist aber über den Grundsatz aus Frage 1. hinaus zu beachten?

3.) Was gilt für die Zulässigkeit der Klage? Welche Auswirkungen hat das Fehlen einer der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei nur einem der Streitgenossen?

4.) Grundsätzlich kann jeder notwendige Streitgenosse Prozesshandlungen frei und damit unabhängig von den anderen vornehmen. Was gilt für die Prozesshandlung der Klagerücknahme?

5.) Wie ist bei widersprüchlichen Tatsachenbehauptungen bzw. dem Bestreiten nur eines Streitgenossen zu verfahren?



Lösungen:

1.) Grundsätzlich gilt auch für die notwendige Streitgenossenschaft: Die einzelnen Prozesse der Streitgenossen sind selbständig. Jeder notwendige Streitgenosse ist in seinen Entscheidungen ebenso frei, wie ein einfacher.
Für die notwendige Streitgenossenschaft gilt daher grundsätzlich auch die Vorschrift des § 61 ZPO.

2.) Über den Grundsatz der Selbständigkeit der einzelnen Streitgenossen hinaus ist zu bedenken, dass die Sachentscheidung allen gegenüber notwendig einheitlich ausfallen muss.
Der Verwirklichung dieses Ziels dient die Vorschrift des § 62 I ZPO. § 62 ZPO gilt ausschließlich für die notwendige Streitgenossenschaft.
Gemäß § 62 I ZPO gilt ein säumiger Streitgenosse als durch den anwesenden vertreten (= Vertretungsfiktion).
Aus § 62 I ZPO lässt sich ableiten, dass Prozesshandlungen eines Streitgenossen auch zugunsten des / der anderen wirken können und Prozesshandlungen im Widerspruch zu einem anderen Streitgenossen bedeutungslos sein können.

Im Algemeinen gilt dabei das Günstigkeitsprinzip: Bei Unterschieden in den einzelnen, selbständigen Prozessen ist die Stellung desjenigen Streitgenossen maßgebend, dessen Position im Verhältnis zum gemeinsamen Gegner die bessere ist.

§ 62 I ZPO begründet eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 61 ZPO, dass die Prozesshandlungen eines Streitgenossen den anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

3.) Wie bei der einfachen sind auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft die Prozessvoraussetzungen für jeden Streitgenossen gesondert zu untersuchen.
Fehlen Prozessvoraussetzungen bei nur einem Streitgenossen, sind die Auswirkungen verschieden, je nachdem ob es sich um eine prozessual notwendige oder eine materiell notwendige Streitgenossenschaft handelt:

Bei der prozessual notwendigen Streitgenossenschaft wird nur die Klage des Streitgenossen als unzulässig abgewiesen, in dessen Person eine der Prozessvoraussetzungen fehlt.
Die anderen Streitgenossen sind von der Unzulässigkeit nicht betroffen; ihnen gegenüber ergeht ein Sachurteil.
Bei der materiell notwendigen Streitgenossenschaft muss die Klage insgesamt, d.h. gegenüber allen Streitgenossen als unzulässig abgewiesen werden.

Die Sachentscheidung muss allen Streitgenossen gegenüber ergehen; nur allen gemeinsam steht bezüglich des geltend gemachten Rechts die entsprechende Aktivlegitimation zu.
Ist eine einheitliche Sachentscheidung in diesem Sinn nicht möglich, weil in der Person eines Streitgenossen die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen, bleibt als Konsequenz nur die Abweisung der Klage insgesamt als unzulässig, d.h. gegenüber allen Streitgenossen.

4.) Bei der Prozesshandlung der Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO ist ebenfalls zwischen prozessual und materiell notwendiger Streitgenossenschaft zu unterscheiden:
Ist die Streitgenossenschaft nur prozessual notwendig, kann jeder Streitgenosse die Klage unabhängig von den anderen zurücknehmen; er scheidet aus dem Rechtsstreit aus.

Bei der materiell notwendigen Streitgenossenschaft ist die Möglichkeit zur Klagerücknahme dagegen umstritten:
Eine Ansicht geht von der Unzulässigkeit der Klagerücknahme durch nur einen Streitgenossen aus. Ansonsten würde die zwingend gebotene einheitliche Entscheidung in der Sache gegenüber allen Streitgenossen vereitelt.
Die gegenteilige Ansicht vertritt dagegen von der Zulässigkeit der Klagerücknahme. Argument hierfür ist, dass es einem Streitgenossen nicht zugemutet werden kann, in einem für ihn aussichtslosen Prozess zu verbleiben.

Da bei der materiell notwendigen Streitgenossen nur für alle Streitgenossen gemeinsam eine Prozessführungsbefugnis besteht, muss die Klage der noch im Rechtsstreit verbleibenden Streitgenossen als unzulässig abgewiesen werden.

5.) Jeder Streitgenosse kann Tatsachen frei behaupten oder bestreiten. Tatsachenbehauptungen, das Bestreiten oder ein Beweisantritt wirken grundsätzlich nur für denjenigen Streitgenossen, der sie abgegeben hat.
Wirkung für und gegen die übrigen Streitgenossen entfalten sie nur, wenn sich diese ausdrücklich oder konkludnt anschließen.
Allerdings muss – auch wenn die Streitgenossen eine Tatsache jeweils bestreiten bzw. zugestehen – die Sachentscheidung einheitlich ausfallen.






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