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Anerkenntnisurteil



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die Voraussetzungen für den Erlass eines Anerkenntnisurteils und erläutern Sie diese kurz!

2.) Wer trägt bei einem Anerkenntnis grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits? Was gilt ausnahmsweise?

3.) Nennen und erläutern Sie die Voraussetzungen des § 93 ZPO!

4.) Wann kann ein gegen das Anerkenntnisurteil eingelegtes Rechtsmittel nur Erfolg haben?



Lösungen:

1.) Voraussetzungen für den Erlass eines Anerkenntnisurteils sind:
- Vorliegen eines wirksamen Anerkenntnisses (siehe oben 13.3)
- Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage:
Auch das Anerkenntnisurteil ist ein Sachurteil, da eine Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch und damit auch über den Streitgegenstand des Verfahrens ergeht. Das Anerkenntnisurteil gibt diesem Anspruch statt.
Der Erlass eines Sachurteils setzt voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage vorliegen.
Fehlen eine oder mehrere dieser Voraussetzungen, ist die Klage trotz des Anerkenntnisses als unzulässig abzuweisen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 91 I S. 1 ZPO grundsätzlich der Beklagte, denn in der Sache ist er die im Rechtsstreit unterlegene Partei: Er ist gemäß dem Klageantrag verurteilt worden.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Kostenvorschrift des § 93 ZPO eingreift.

3.) § 93 ZPO hat folgende Voraussetzungen:

- keine Veranlassung des Beklagten zur Klageerhebung:
Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn er sich vor dem Prozess so verhalten hat, dass der Kläger ausnahmsweise annehmen musste, er werde sein Ziel nur durch einen Prozess erreichen.

- Sofortiges Anerkenntnis:
"Sofort" bedeutet grundsätzlich in der ersten mündlichen Verhandlung, an welcher der Beklagte oder sein Prozessbevollmächtigter teil nimmt.
Im schriftlichen Verfahrens ist die Anerkenntniserklärung nur dann "sofortig", wenn sie im ersten Schriftsatz abgegeben wird.
Dies muss im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) binnen der Notfrist und bis zur Abgabe der Verteidigungserklärung (§ 276 I S. 1 ZPO) geschehen.

- Sofortige Erfüllung?
Umstritten ist, ob die Anwendbarkeit des § 93 ZPO auch eine sofortige Erfüllung durch den Beklagten voraussetzt:
Die herrschende Auffassung in Lehre und Rechtsprechung verneint dies mit dem Argument, dass die sofortige Erfüllung im Wortlaut des § 93 ZPO nicht vorgesehen sei.
Die gegenteilige Auffassung verlangt demgegenüber eine sofortige Erfüllung, weil dem Kläger mit dem Anerkenntnis allein nicht gedient sei.

4.) Ein Anerkenntnisurteil kann grundsätzlich mit den Rechtsmitteln der Berufung und Revision angefochten werden.
Da das Anerkenntnis jedoch eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung darstellt, kann ein Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn:

- das Anerkenntnisurteil überhaupt nicht hätte erlassen werden dürfen oder
- der Beklagte zum Widerruf des Anerkenntnisses berechtigt wäre.



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