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Begründetheit der Klage



Aufgaben:

1.) Was überprüfen Sie in der Klägerstation?

2.) Wann ist der Klägervortrag ganz allgemein schlüssig? Warum spricht man nicht von Begründetheit der Klage?

3.) Warum sind in der Klägerstation alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern, auch wenn der Kläger sich nicht ausdrücklich darauf beruft?

4.) Nennen Sie zwei Beispiele, wann im Gutachten Ausführungen dazu erforderlich sind, welche Tatsachenbehauptungen einer Partei der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können? Zu welchem Ergebnis kann man dabei gelangen?

5.) Darlegungslast und Substantiierungspflicht! Grenzen Sie diese beiden Begriffe kurz voneinander ab.

6.) Zu welchen Ergebnissen kann das Gutachten in der Klägerstation führen?



Lösungen:

1.) In der Klägerstation wird auf der Grundlage des gesamten, d.h. unstreitigen und streitigen, Tatsachenvortrags des Klägers ein Rechtsgutachten zu der Frage erstellt, ob nach dem Klägervortrag der Klageantrag gerechtfertigt ist, der Klägervortrag mithin schlüssig ist.

2.) Der Klage ist schlüssig begründet, wenn vom Kläger Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einer Norm des materiellen Rechts den Schluss darauf zulassen, der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Leistung.
Kurz gesagt ist das Klagebegehren schlüssig vorgetragen, wenn der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale mit Tatsachen ausfüllt.
Gelangt man in der Klägerstation zu dem Ergebnis, dass dies so ist, kann man dennoch nicht von "Begründetheit der Klage" sprechen, denn am Ende der Klägerstation steht noch nicht fest, ob der gerichtlichen Entscheidung letztlich der Sachvortrag des Klägers oder der des Beklagten zugrunde zu legen ist. Dies entscheidet sich erst nach Abschluss der Beklagten- bzw. der Beweisstation.

3.) Bei der Klägerstation handelt es sich um ein Gutachten. Daher sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu überprüfen.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Verteidigung des Beklagten nur gegen einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen erfolgreich sein wird. In diesem Fall ist der Klägervortrag aus der oder den anderen noch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage(n) schlüssig.
Dies gilt auch dann, wenn der Kläger sich nicht ausdrücklich auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen beruft, denn das Gericht ist an die so geäußerten Rechtsansichten des Klägers nicht gebunden.

4.) In folgenden Fällen können Ausführungen zur Beachtlichkeit des Tatsachenvortrags erforderlich werden:
- einfaches Bestreiten, obwohl nach Treu und Glauben qualifiziertes Bestreiten erforderlich wäre
- widersprüchliches Vorbringen der Partei
- verspätetes Vorbringen
- mangelnde Substantiierung.

Die Ausführungen hierzu sind Teil der rechtlichen Würdigung und gehören daher in das Gutachten.
Gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Tatsachenvortrag der Partei unbeachtlich ist, ist das Gutachten beendet; der Klägervortrag ist dann in einem bestimmten Punkt unschlüssig.

5.) Bei der Darlegungslast geht es darum, was eine Partei mindestens behaupten muss, wenn sie den Prozess gewinnen will (= Mindestanforderungen).
Jede Partei muss die ihr günstigen tatsächlichen Voraussetzungen einer Norm behaupten, deren Rechtsfolge sie für sich in Anspruch nimmt. Dies bedeutet für den Kläger, dass er grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen muss.
Bei der Substantiierungspflicht geht es darum, wie genau die betreffende Partei vortragen muss (= erweiterte Anforderungen an den Sachvortrag); die Kläger hat zwar zu einem anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmal Tatsachen vortragen, fraglich ist jedoch, ob dieser Sachvortrag ausreicht, um das betreffende Tatbestandsmerkmal zu bejahen.
Ein Sachvortrag, dem es an der erforderlichen Substantiierung mangelt, ist für das Gutachten unbeachtlich und darf nicht zugrunde gelegt werden.

6.) Das Gutachten in der Klägerstation kann ergeben, dass der Sachvortrag des Klägers schlüssig oder unschlüssig ist.
Ist die Klage nicht schlüssig begründet, endet die Begründetheitsprüfung bereits an dieser Stelle; auf die Verteidigung des Beklagten kommt es nicht mehr an. Es wird sogleich in die Entscheidungsstation übergeleitet.
Ist die Klage dagegen schlüssig begründet, ist dies ein bloßes Zwischenergebnis. Es muss nun weiterhin geprüft werden, ob das Klagebegehren auch auf der Grundlage des gesamten (= unstreitigen und streitigen) Beklagtenvortrags gerechtfertigt ist. Es erfolgt eine Überleitung in die Beklagtenstation.




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